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{'item': '2003/11/0275'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2004 Geschäftszahl2003/11/0275 RechtssatzAus § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998, im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 der UmlagenO der ÄrzteK Wien 2002 ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind. Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschrieben. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Hierbei handelt es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis; die Erstellung von Zeugnissen und Gutachten auf Grund dieser Gesetzesstelle gehört demnach zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (vgl. § 55 ÄrzteG 1998). Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen. Auch wenn es zutrifft, dass die Kammerumlage als "steuerähnliche Abgabe" zu qualifizieren ist, bestehen keine Bedenken dagegen, dass in die für deren Festsetzung zu ermittelnde Beitragsgrundlage sämtliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 einbezogen werden, auch wenn einzelne Bestandteile dieser Einnahmen umsatzsteuerrechtlich verschieden zu behandeln sind.Aus Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998, im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO der ÄrzteK Wien 2002 ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind. Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschrieben. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Hierbei handelt es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis; die Erstellung von Zeugnissen und Gutachten auf Grund dieser Gesetzesstelle gehört demnach zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne vergleiche Paragraph 55, ÄrzteG 1998). Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen. Auch wenn es zutrifft, dass die Kammerumlage als "steuerähnliche Abgabe" zu qualifizieren ist, bestehen keine Bedenken dagegen, dass in die für deren Festsetzung zu ermittelnde Beitragsgrundlage sämtliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998 einbezogen werden, auch wenn einzelne Bestandteile dieser Einnahmen umsatzsteuerrechtlich verschieden zu behandeln sind. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0276 E 14. September 2004 2003/11/0205 E 14. September 2004 2003/11/0206 E 14. September 2004 2003/11/0274 E 14. September 2004 2003/11/0282 E 14. September 2004 2003/11/0283 E 14. September 2004 2003/11/0273 E 14. September 2004 2003/11/0204 E 14. September 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.