RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl2003/11/0303 RechtssatzDer Urlaubsanspruch des Wehrpflichtigen stellt keinen Bezug dar(Hinweis E
- November 1997, 97/11/0085, zur vergleichbaren Rechtlage nach dem HGG 1992). Umso weniger kann sich aus dem hier vom Bf angetretenen "unbezahlten Urlaub" ein Bezugsanspruch bzw. ein entgangener Verdienst des Bf ergeben. Wie der Gesetzgeber bei der Einführung der "Pauschalentschädigung" durch einen Pauschalbesatz mit der Heeresgebührengesetz-Novelle 1982, BGBl. 285, zum Ausdruck brachte (vgl. die Erläuterungen in 1003 Blg. NR XV.GP, Seite 13 f), sollte mit dem damals neu gefassten § 27 HGG - nunmehr finden sich die entsprechenden Bestimmungen im § 36 HGG 2001 - eine Entschädigungsregelung für Verdienstentgang getroffen werden, die einerseits die Wehrpflichtigen, die eine freiwillige Waffenübung leisten, einbezieht und mit der andererseits eine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist; die bis dahin in Geltung stehende Abstufung der Pauschalentschädigung hat einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht. Zu § 27 Abs. 2 HGG 1992 (vergleiche nunmehr § 36 Abs. 2 HGG 2001) wurde ausgeführt: "Im § 27 Abs. 2 soll der Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung normiert werden. Diese Entschädigung gebührt wie bisher, wenn der tatsächliche Verdienstentgang die Höhe der Pauschalentschädigung übersteigt. ..." Eine Grundlage dafür, der Gesetzgeber habe damit eine "Entschädigung" für den eine freiwillige Waffenübung Leistenden einführen wollen, der kein Einkommen erzielt, ist nicht ersichtlich.Der Urlaubsanspruch des Wehrpflichtigen stellt keinen Bezug dar(Hinweis E
- November 1997, 97/11/0085, zur vergleichbaren Rechtlage nach dem HGG 1992). Umso weniger kann sich aus dem hier vom Bf angetretenen "unbezahlten Urlaub" ein Bezugsanspruch bzw. ein entgangener Verdienst des Bf ergeben. Wie der Gesetzgeber bei der Einführung der "Pauschalentschädigung" durch einen Pauschalbesatz mit der Heeresgebührengesetz-Novelle 1982, Bundesgesetzblatt 285, zum Ausdruck brachte vergleiche die Erläuterungen in 1003 Blg. NR römisch fünfzehn.GP, Seite 13 f), sollte mit dem damals neu gefassten Paragraph 27, HGG - nunmehr finden sich die entsprechenden Bestimmungen im Paragraph 36, HGG 2001 - eine Entschädigungsregelung für Verdienstentgang getroffen werden, die einerseits die Wehrpflichtigen, die eine freiwillige Waffenübung leisten, einbezieht und mit der andererseits eine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist; die bis dahin in Geltung stehende Abstufung der Pauschalentschädigung hat einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht. Zu Paragraph 27, Absatz 2, HGG 1992 (vergleiche nunmehr Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001) wurde ausgeführt: "Im Paragraph 27, Absatz 2, soll der Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung normiert werden. Diese Entschädigung gebührt wie bisher, wenn der tatsächliche Verdienstentgang die Höhe der Pauschalentschädigung übersteigt. ..." Eine Grundlage dafür, der Gesetzgeber habe damit eine "Entschädigung" für den eine freiwillige Waffenübung Leistenden einführen wollen, der kein Einkommen erzielt, ist nicht ersichtlich. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0025 E
- Oktober 2005 2004/11/0065 E
- Oktober 2005
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.