RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2003/12/0001 Rechtssatz§ 36 BDG 1979 ist im Hinblick auf die (später) durch die durch die
- BDG-Novelle 1984 ab
- Jänner 1985 eingeführten Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit (mit späterem Ausbau insbesondere durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) bzw. die entsprechenden Regelungen im MSchG 1979 (früher: § 15c, jetzt § 15h idF BGBl. I Nr. 103/2001 - jeweils iVm § 23 (zuletzt auch idF BGBl. I Nr. 103/2001)) für den Fall der Teilzeitbeschäftigung als entsprechend modifiziert anzusehen. Im Übrigen schließt § 50a Abs. 4 Z 3 iVm § 50b Abs. 6 BDG 1979 aF (jetzt: seit BGBl. I Nr. 61/1997: § 50a Abs. 4 Z 3 iVm § 50b Abs. 1 letzter Satz BDG 1979) und die damit wörtlich übereinstimmende für die Teilzeitbeschäftigung nach § 15c (jetzt § 15h) MSchG 1979 geltende Bestimmung in § 23 Abs. 4 Z 2 MSchG 1979 aF (jetzt: Abs. 8 Z 3 MSchG 1979 idF BGBl. I Nr. 103/2001) eine Veränderung des Ausmaßes unterschiedlich zu bewertender Teilaufgaben bei einer Mischverwendung auf dem Vollzeitarbeitsplatz bei der Teilzeitbeschäftigung, die - wie im Beschwerdefall (bei ausschließlicher Verwendung als Rechtspfleger in der Teilzeitbeschäftigung) - zu einer höheren Funktionsgruppe führen könnte als im Fall der Vollbeschäftigung, nicht von vornherein aus, weil eine solche bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation "im Rahmen des bisherigen Arbeitsplatzes" liegt. Ob die regelmäßige Wochendienstzeit auch dann herabgesetzt werden dürfte, wenn bei einer unterschiedlich bewerteten Mischverwendung auf dem Vollarbeitsplatz durch eine Veränderung im Ausmaß der Mischverwendung (z.B. durch ausschließliche Zuweisung der geringer bewerteten Teilaufgaben) die Teilzeitbeschäftigung gegenüber der Vollbeschäftigung zu einer geringeren Funktionsgruppe führte oder dem § 50a Abs. 4 Z 3 BDG 1979 (hier: iVm § 50b Abs. 1 letzter Satz BDG 1979) entgegenstünde, ist im Beschwerdefall nicht zu klären.Paragraph 36, BDG 1979 ist im Hinblick auf die (später) durch die durch die
- BDG-Novelle 1984 ab
- Jänner 1985 eingeführten Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit (mit späterem Ausbau insbesondere durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,) bzw. die entsprechenden Regelungen im MSchG 1979 (früher: Paragraph 15 c,, jetzt Paragraph 15 h, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, - jeweils in Verbindung mit Paragraph 23, (zuletzt auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)) für den Fall der Teilzeitbeschäftigung als entsprechend modifiziert anzusehen. Im Übrigen schließt Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz 6, BDG 1979 aF (jetzt: seit BGBl. römisch eins Nr. 61/1997: Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979) und die damit wörtlich übereinstimmende für die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, (jetzt Paragraph 15 h,) MSchG 1979 geltende Bestimmung in Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, MSchG 1979 aF (jetzt: Absatz 8, Ziffer 3, MSchG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) eine Veränderung des Ausmaßes unterschiedlich zu bewertender Teilaufgaben bei einer Mischverwendung auf dem Vollzeitarbeitsplatz bei der Teilzeitbeschäftigung, die - wie im Beschwerdefall (bei ausschließlicher Verwendung als Rechtspfleger in der Teilzeitbeschäftigung) - zu einer höheren Funktionsgruppe führen könnte als im Fall der Vollbeschäftigung, nicht von vornherein aus, weil eine solche bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation "im Rahmen des bisherigen Arbeitsplatzes" liegt. Ob die regelmäßige Wochendienstzeit auch dann herabgesetzt werden dürfte, wenn bei einer unterschiedlich bewerteten Mischverwendung auf dem Vollarbeitsplatz durch eine Veränderung im Ausmaß der Mischverwendung (z.B. durch ausschließliche Zuweisung der geringer bewerteten Teilaufgaben) die Teilzeitbeschäftigung gegenüber der Vollbeschäftigung zu einer geringeren Funktionsgruppe führte oder dem Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 (hier: in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979) entgegenstünde, ist im Beschwerdefall nicht zu klären.
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