RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2006 Geschäftszahl2003/12/0005 Rechtssatz§ 113e GehG sieht für Beamte unter näher genannten - hier im Einzelnen unmaßgeblichen, teilweise durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, geänderten - Voraussetzungen vor, dass die Funktionszulage (das Fixgehalt) - für längstens drei Jahre (§ 113e Abs. 2 erster Satz GehG) - weiter gebührt, wenn "Organisationsänderungen durchgeführt" werden, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben. Wie sich einerseits aus der Novellierungsanordnung des Art. II Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, andererseits aus § 175 Abs. 32 Z. 4 und Z. 10 siebenter Satz GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999 ergibt, ist § 113e GehG rückwirkend mit
- Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des
- März 2005 außer Kraft gesetzt worden (die durch Art. II Z. 33 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten bewirkte Änderung des § 113e Abs. 1 Z. 2 GehG wurde, wie sich aus § 175 Abs. 39 Z. 5 GehG ergibt, rückwirkend mit
- Jänner 2001 in Kraft gesetzt). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999 bestimmte schon in der Vergangenheit liegende Organisationsänderungen erfassen wollte. (An diesem Ergebnis änderte auch die Aufhebung des § 175 Abs. 32 Z. 10 siebenter und achter Satz GehG durch Art. 2 Z. 141 der
- Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, nichts).Paragraph 113 e, GehG sieht für Beamte unter näher genannten - hier im Einzelnen unmaßgeblichen, teilweise durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87, geänderten - Voraussetzungen vor, dass die Funktionszulage (das Fixgehalt) - für längstens drei Jahre (Paragraph 113 e, Absatz 2, erster Satz GehG) - weiter gebührt, wenn "Organisationsänderungen durchgeführt" werden, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben. Wie sich einerseits aus der Novellierungsanordnung des Artikel römisch zwei, Ziffer 54, der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, andererseits aus Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 4 und Ziffer 10, siebenter Satz GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999 ergibt, ist Paragraph 113 e, GehG rückwirkend mit
- Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des
- März 2005 außer Kraft gesetzt worden (die durch Artikel römisch zwei, Ziffer 33, der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten bewirkte Änderung des Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, GehG wurde, wie sich aus Paragraph 175, Absatz 39, Ziffer 5, GehG ergibt, rückwirkend mit
- Jänner 2001 in Kraft gesetzt). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999 bestimmte schon in der Vergangenheit liegende Organisationsänderungen erfassen wollte. (An diesem Ergebnis änderte auch die Aufhebung des Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 10, siebenter und achter Satz GehG durch Artikel 2, Ziffer 141, der
- Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130, nichts).