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{'item': '2003/12/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2006 Geschäftszahl2003/12/0005 RechtssatzZweifellos sind von der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 113e Abs. 1 GehG diejenigen Organisationsänderungen erfasst, die erst ab einschließlich

  1. Jänner 1999 "durchgeführt" wurden. Zu klären ist aber, ob auch solche erfasst sind, die zwar vor dem
  2. Jänner 1999 bereits wirksam geworden waren, bei denen aber die sie begleitenden Versetzungen - wie im Beschwerdefall - mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 1999 erfolgten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Annahme, eine mit Ablauf des
  4. Dezember 1998 wirksam gewordene Organisationsänderung sei - nach dem üblichen legistischen Sprachgebrauch - VOR dem
  5. Jänner 1999 im Sinne einer Inkrafttretensbestimmung erfolgt. Daraus ergibt sich freilich noch nicht, dass der zeitliche Bedingungsbereich des § 113e Abs. 1 GehG auf das Wirksamwerden allein der Organisationsänderung abstellt und nicht auf den Wirksamkeitszeitpunkt der in dieser Bestimmung ebenfalls erwähnten Betrauung des Beamten (mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher). Der Wortlaut des § 113e Abs. 1 GehG schließt - gerade weil die sprachliche Ausgestaltung nicht eindeutig erkennen lässt, ob auf die Organisationsänderung oder auf die Betrauung des Beamten mit dem neuen Arbeitsplatz abgestellt wird - die zweite Auslegungsvariante, derzufolge es darauf ankommt, ob der Wirksamkeitszeitpunkt der Betrauung mit dem neuen Arbeitsplatz nach Ablauf des
  6. Dezember 1998 liegt (Inkrafttreten mit
  7. Jänner 1999), nicht aus. Die zweite Auslegungsvariante erweist sich allerdings als weniger plausibel, sobald man den systematischen Zusammenhang der §§ 113e und 175 Abs. 32 Z. 10 GehG in die Auslegung einbezieht.Zweifellos sind von der rückwirkenden Inkraftsetzung des Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG diejenigen Organisationsänderungen erfasst, die erst ab einschließlich
  8. Jänner 1999 "durchgeführt" wurden. Zu klären ist aber, ob auch solche erfasst sind, die zwar vor dem
  9. Jänner 1999 bereits wirksam geworden waren, bei denen aber die sie begleitenden Versetzungen - wie im Beschwerdefall - mit Wirksamkeit vom
  10. Jänner 1999 erfolgten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Annahme, eine mit Ablauf des
  11. Dezember 1998 wirksam gewordene Organisationsänderung sei - nach dem üblichen legistischen Sprachgebrauch - VOR dem
  12. Jänner 1999 im Sinne einer Inkrafttretensbestimmung erfolgt. Daraus ergibt sich freilich noch nicht, dass der zeitliche Bedingungsbereich des Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG auf das Wirksamwerden allein der Organisationsänderung abstellt und nicht auf den Wirksamkeitszeitpunkt der in dieser Bestimmung ebenfalls erwähnten Betrauung des Beamten (mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher). Der Wortlaut des Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG schließt - gerade weil die sprachliche Ausgestaltung nicht eindeutig erkennen lässt, ob auf die Organisationsänderung oder auf die Betrauung des Beamten mit dem neuen Arbeitsplatz abgestellt wird - die zweite Auslegungsvariante, derzufolge es darauf ankommt, ob der Wirksamkeitszeitpunkt der Betrauung mit dem neuen Arbeitsplatz nach Ablauf des
  13. Dezember 1998 liegt (Inkrafttreten mit
  14. Jänner 1999), nicht aus. Die zweite Auslegungsvariante erweist sich allerdings als weniger plausibel, sobald man den systematischen Zusammenhang der Paragraphen 113 e und 175 Absatz 32, Ziffer 10, GehG in die Auslegung einbezieht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.