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{'item': '2003/12/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2006 Geschäftszahl2003/12/0005 RechtssatzUnmittelbar im Anschluss an den das Außerkrafttreten des § 113e GehG - in Übereinstimmung mit der Novellierungsanordnung des Art. II Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127: Mit Ablauf des

  1. März 2005 - festsetzenden § 175 Abs. 32 Z. 10 siebenter Satz GehG sieht der achte (letzte) Satz vor, dass § 113e GehG auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) - auch über den
  2. März 2005 hinaus - dann anzuwenden ist, wenn der Funktionszulage (dem Fixgehalt) eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zu Grunde liegt, die vor dem Ablauf des
  3. März 2005 erfolgt ist. Aus dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, dass zwar der zeitliche Bedingungsbereich des § 113e GehG mit Ablauf des
  4. März 2005 enden sollte, der zeitliche Rechtsfolgenbereich in Ansehung der "Fortgebühr" aber bis längstens Ende März 2008 erstreckt wurde, soferne nur die Organisationsänderung noch vor dem Ablauf des
  5. März 2005 erfolgte. Da § 175 Abs. 32 Z. 10 achter (letzter) Satz GehG wie dargelegt auf die Organisationsänderung abstellt und nicht etwa, wie dies bei Zutreffen der zweiten Auslegungsvariante zu erwarten wäre, auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im Gefolge einer solchen Organisationsänderung, ist eher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999, in der sowohl § 113e eingefügt als auch die dargestellte Übergangsbestimmung geschaffen wurden, mit der am
  6. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wortfolge "werden Organisationsänderungen durchgeführt ..." in § 113e Abs. 1 GehG nur solche Organisationsänderungen erfassen wollte, die ab dem (rückwirkend mit
  7. Jänner 1999 festgesetzten) Inkrafttreten des § 113e GehG erfolgt sind.Unmittelbar im Anschluss an den das Außerkrafttreten des Paragraph 113 e, GehG - in Übereinstimmung mit der Novellierungsanordnung des Artikel römisch zwei, Ziffer 54, der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127: Mit Ablauf des
  8. März 2005 - festsetzenden Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 10, siebenter Satz GehG sieht der achte (letzte) Satz vor, dass Paragraph 113 e, GehG auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) - auch über den
  9. März 2005 hinaus - dann anzuwenden ist, wenn der Funktionszulage (dem Fixgehalt) eine Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 113 e, Absatz eins, zu Grunde liegt, die vor dem Ablauf des
  10. März 2005 erfolgt ist. Aus dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, dass zwar der zeitliche Bedingungsbereich des Paragraph 113 e, GehG mit Ablauf des
  11. März 2005 enden sollte, der zeitliche Rechtsfolgenbereich in Ansehung der "Fortgebühr" aber bis längstens Ende März 2008 erstreckt wurde, soferne nur die Organisationsänderung noch vor dem Ablauf des
  12. März 2005 erfolgte. Da Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 10, achter (letzter) Satz GehG wie dargelegt auf die Organisationsänderung abstellt und nicht etwa, wie dies bei Zutreffen der zweiten Auslegungsvariante zu erwarten wäre, auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im Gefolge einer solchen Organisationsänderung, ist eher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999, in der sowohl Paragraph 113 e, eingefügt als auch die dargestellte Übergangsbestimmung geschaffen wurden, mit der am
  13. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wortfolge "werden Organisationsänderungen durchgeführt ..." in Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG nur solche Organisationsänderungen erfassen wollte, die ab dem (rückwirkend mit
  14. Jänner 1999 festgesetzten) Inkrafttreten des Paragraph 113 e, GehG erfolgt sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.