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{'item': 'AW 2003/12/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2003 GeschäftszahlAW 2003/12/0006 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung des Entfalles von Bezügen gemäß § 12c Abs. 1 GehG 1956 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass gemäß § 12c Abs. 1 GehG 1956 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 die Bezüge des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 19.7.2002 bis auf weiteres entfielen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit der Bezüge seit 19.7.2002 ist Gegenstand des Feststellungsbescheides. Das Feststellungsbegehren ist auf die Einleitung der ersten Phase der Gewährung von Rechtsschutz gegen das faktische Unterbleiben der Auszahlung von nach Auffassung des Beamten gebührlichen Bezügen gerichtet. Wie der VwGH im E 29.6.1994, 93/12/0279, ausgeführt hat, bildet bei Vorliegen des rechtlichen Interesses der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Feststellungsverfahrens die Gebührlichkeit der Bezüge im strittigen Zeitraum fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH fiele, stellen (Hinweis E 27.11.1996, 96/12/0233, und E 21.11.2001, 95/12/0270). Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Bezüge keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem VwGH ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Feststellungsbegehren stattgebenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen.Nichtstattgebung - Feststellung des Entfalles von Bezügen gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG 1956 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979 die Bezüge des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 19.7.2002 bis auf weiteres entfielen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit der Bezüge seit 19.7.2002 ist Gegenstand des Feststellungsbescheides. Das Feststellungsbegehren ist auf die Einleitung der ersten Phase der Gewährung von Rechtsschutz gegen das faktische Unterbleiben der Auszahlung von nach Auffassung des Beamten gebührlichen Bezügen gerichtet. Wie der VwGH im E 29.6.1994, 93/12/0279, ausgeführt hat, bildet bei Vorliegen des rechtlichen Interesses der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Feststellungsverfahrens die Gebührlichkeit der Bezüge im strittigen Zeitraum fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Artikel 137, B-VG in die Zuständigkeit des VfGH fiele, stellen (Hinweis E 27.11.1996, 96/12/0233, und E 21.11.2001, 95/12/0270). Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Bezüge keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem VwGH ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Feststellungsbegehren stattgebenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.