RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2003 Geschäftszahl2003/12/0013 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 1 und 6, § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 7 LDG 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 LDG 1984 und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf diese Vorjudikatur ausgesprochen, dass auch mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen worden sind. Die Novellen BGBl. I Nr. 86/2001, Nr. 87/2002 und Nr. 119/2002 zu §§ 4, 26 und 26a LDG 1984 trafen keine Veränderungen im hier interessierenden Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Auf Basis des LDG 1984 gilt die obgenannte Aussage daher unverändert (ausführliche Rechtsprechungszitate im vorliegenden Beschluss).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 4, Absatz eins und 6, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz eins und 7 LDG 1984 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. Paragraph 8, Absatz 2, LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf Paragraph 26, LDG 1984 und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf diese Vorjudikatur ausgesprochen, dass auch mit der Novelle des LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen worden sind. Die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, Nr. 87 aus 2002, und Nr. 119 aus 2002, zu Paragraphen 4, 26 und 26 a LDG 1984 trafen keine Veränderungen im hier interessierenden Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Auf Basis des LDG 1984 gilt die obgenannte Aussage daher unverändert (ausführliche Rechtsprechungszitate im vorliegenden Beschluss).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.