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{'item': '2003/12/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2003 Geschäftszahl2003/12/0013 RechtssatzEine rechtliche Verdichtung dahingehend, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme, kann - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Beschwerdefall weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984 noch aus den im vorliegenden Beschluss zitierten Richtlinien (Erlässen) des Landesschulrates für Niederösterreich (kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich Nr. 15/1993 bzw. Nr. 47/1996) abgeleitet werden. All diese Regelungen sehen lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen vor. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarer Weise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im Beschwerdefall maßgebenden Normen vermögen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht zu begründen. Auch aus dem Hinzutreten des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ableitbar, insbesondere nicht aus den Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden und über den Instanzenzug, weil diese Bestimmungen einem Bewerber eine mangelnde Parteistellung nicht zu verschaffen vermögen (vgl. den Beschluss vom

  1. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132, mwN). Schließlich kommt den zitierten Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (zwischen dem Bewerber einerseits und der Behörde andererseits) zu (vgl. den zitierten Beschluss vom
  2. Oktober 1997, mwN).Eine rechtliche Verdichtung dahingehend, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme, kann - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Beschwerdefall weder aus den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 6 LDG 1984 noch aus den im vorliegenden Beschluss zitierten Richtlinien (Erlässen) des Landesschulrates für Niederösterreich (kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich Nr. 15 aus 1993, bzw. Nr. 47 aus 1996,) abgeleitet werden. All diese Regelungen sehen lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen vor. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarer Weise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im Beschwerdefall maßgebenden Normen vermögen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des Paragraph 8, AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht zu begründen. Auch aus dem Hinzutreten des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ableitbar, insbesondere nicht aus den Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden und über den Instanzenzug, weil diese Bestimmungen einem Bewerber eine mangelnde Parteistellung nicht zu verschaffen vermögen vergleiche den Beschluss vom
  3. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132, mwN). Schließlich kommt den zitierten Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (zwischen dem Bewerber einerseits und der Behörde andererseits) zu vergleiche den zitierten Beschluss vom
  4. Oktober 1997, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.