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{'item': '2003/12/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2004 Geschäftszahl2003/12/0019 RechtssatzEs mag zutreffen, dass die Innehabung eines lediglich mit A/VII/2 bewerteten Arbeitsplatzes in der Zeit vor dem

  1. Februar 1983 unter Berücksichtigung auch der Aufholrichtlinien für den Beschwerdeführer zu einer Verzögerung seiner Ernennung in die Dienstklasse VII (und in der Folge zu einem entsprechenden Nachteil bei der auf Grund einer fiktiven Laufbahnberechnung erfolgten Ermittlung des Ausmaßes der Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Art. II Abs. 2 der
  2. Gehaltsgesetz-Novelle) geführt hat. In der hier vorliegenden Fallkonstellation kam jedoch eine Kompensation dieses Nachteiles durch eine Verbesserung der Einstufung bei der Überleitung nach § 134 GehG 1956 aus dem Grunde des § 136 Abs. 1 leg. cit. nach dem klaren Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung, welcher auf den IM ZEITPUNKT DER ERNENNUNG INNE GEHABTEN Arbeitsplatz abstellt, nicht in Betracht (vgl. auch die jede Analogie ausschließende Bestimmung des § 138 Abs. 8 zweiter Satz GehG 1956). Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass dieses für ihn nachteilige Ergebnis ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass er zwischen dem nach den damaligen Beförderungsrichtlinien bei optimalem Laufbahnwert des Arbeitsplatzes frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt und dem seiner effektiven Beförderung einen höherwertigen Posten erlangt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen § 136 Abs. 1 GehG 1956 (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Es mag zutreffen, dass die Innehabung eines lediglich mit A/VII/2 bewerteten Arbeitsplatzes in der Zeit vor dem
  3. Februar 1983 unter Berücksichtigung auch der Aufholrichtlinien für den Beschwerdeführer zu einer Verzögerung seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben (und in der Folge zu einem entsprechenden Nachteil bei der auf Grund einer fiktiven Laufbahnberechnung erfolgten Ermittlung des Ausmaßes der Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der
  4. Gehaltsgesetz-Novelle) geführt hat. In der hier vorliegenden Fallkonstellation kam jedoch eine Kompensation dieses Nachteiles durch eine Verbesserung der Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 134, GehG 1956 aus dem Grunde des Paragraph 136, Absatz eins, leg. cit. nach dem klaren Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung, welcher auf den IM ZEITPUNKT DER ERNENNUNG INNE GEHABTEN Arbeitsplatz abstellt, nicht in Betracht vergleiche auch die jede Analogie ausschließende Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 8, zweiter Satz GehG 1956). Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass dieses für ihn nachteilige Ergebnis ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass er zwischen dem nach den damaligen Beförderungsrichtlinien bei optimalem Laufbahnwert des Arbeitsplatzes frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt und dem seiner effektiven Beförderung einen höherwertigen Posten erlangt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen Paragraph 136, Absatz eins, GehG 1956 (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.