RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2004 Geschäftszahl2003/12/0019 RechtssatzUnter Zugrundelegung einer - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung des § 136 Abs. 1 GehG 1956, wonach der vom Beamten am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII inne gehabte Arbeitsplatz an der am
- Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis zu messen ist. Zum einen werden jene Beamte, die am Tag ihrer Ernennung in die Dienstklasse VII einen schlechter als mit VII/1 bewerteten Arbeitsplatz inne hatten, in aller Regel auch jene sein, welche den Laufbahnnachteil erlitten haben, der durch § 136 Abs. 1 GehG 1956 ausgeglichen werden soll. Zum anderen verfolgt die typisierende Anknüpfung an den am Tag der Ernennung inne gehabten Arbeitsplatz für die Frage der Zulässigkeit der Verbesserung der Einstufung dem Grunde nach wohl auch verwaltungsökonomische Zwecke, erübrigt sich doch damit die - bei der vom Beschwerdeführer präferierten Betrachtungsweise erforderliche - fiktive Rekonstruktion der Laufbahn des optierenden Beamten unter Zugrundelegung jeweils optimal bewerteter Arbeitsplätze. Wollte man eine solche schon bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahme nach § 136 Abs. 1 GehG 1956 dem Grunde nach zulässig ist, vornehmen, so setzte dies in jedem Falle die Ermittlung der für die Beurteilung des frühestmöglichen Beförderungszeitpunktes jeweils relevanten (historischen) Beförderungspraxis voraus. Diese Ermittlung entfällt bei Prüfung der Zulässigkeit der Maßnahme dem Grunde nach auf Basis der nach dem Gesetzeswortlaut getroffenen Anordnung.Unter Zugrundelegung einer - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung des Paragraph 136, Absatz eins, GehG 1956, wonach der vom Beamten am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben inne gehabte Arbeitsplatz an der am
- Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis zu messen ist. Zum einen werden jene Beamte, die am Tag ihrer Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben einen schlechter als mit VII/1 bewerteten Arbeitsplatz inne hatten, in aller Regel auch jene sein, welche den Laufbahnnachteil erlitten haben, der durch Paragraph 136, Absatz eins, GehG 1956 ausgeglichen werden soll. Zum anderen verfolgt die typisierende Anknüpfung an den am Tag der Ernennung inne gehabten Arbeitsplatz für die Frage der Zulässigkeit der Verbesserung der Einstufung dem Grunde nach wohl auch verwaltungsökonomische Zwecke, erübrigt sich doch damit die - bei der vom Beschwerdeführer präferierten Betrachtungsweise erforderliche - fiktive Rekonstruktion der Laufbahn des optierenden Beamten unter Zugrundelegung jeweils optimal bewerteter Arbeitsplätze. Wollte man eine solche schon bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahme nach Paragraph 136, Absatz eins, GehG 1956 dem Grunde nach zulässig ist, vornehmen, so setzte dies in jedem Falle die Ermittlung der für die Beurteilung des frühestmöglichen Beförderungszeitpunktes jeweils relevanten (historischen) Beförderungspraxis voraus. Diese Ermittlung entfällt bei Prüfung der Zulässigkeit der Maßnahme dem Grunde nach auf Basis der nach dem Gesetzeswortlaut getroffenen Anordnung.