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{'item': '2003/12/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2005 Geschäftszahl2003/12/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 89/06/0087 E

  1. Mai 1991 RS 3 Hier: Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der BPD vom
  2. Juli 2003 bereits eine Berufung gegen die zutreffend als Bescheid gewertete Erlediung der BPD vom
  3. Juli 2003 bei der belangten Behörde anhängig war, die dieselbe Angelegenheit ("Untersagung" der Nebenbeschäftigung bei der C. KEG) betraf. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der BPD vom
  4. Juli 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufheben müssen und in der Folge (oder gleichzeitg) über die Berufung gegen die als Bescheid zu wertende Erledigung der BPD vom
  5. Juli 2003 entscheiden müssen. Durch die stattdessen erfolgte Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der BPD vom
  6. Juli 2003 ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.Hier: Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der BPD vom
  7. Juli 2003 bereits eine Berufung gegen die zutreffend als Bescheid gewertete Erlediung der BPD vom
  8. Juli 2003 bei der belangten Behörde anhängig war, die dieselbe Angelegenheit ("Untersagung" der Nebenbeschäftigung bei der C. KEG) betraf. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der BPD vom
  9. Juli 2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufheben müssen und in der Folge (oder gleichzeitg) über die Berufung gegen die als Bescheid zu wertende Erledigung der BPD vom
  10. Juli 2003 entscheiden müssen. Durch die stattdessen erfolgte Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der BPD vom
  11. Juli 2003 ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. StammrechtssatzDas Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, daß die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166), kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe.Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, daß die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166), kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.