RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2003/12/0037 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0019 E
- Mai 2003 RS 2 (hier nur die ersten zwei Sätze) StammrechtssatzWeder aus § 59 Abs. 1 GehG 1956 noch aus einer anderen Norm ergibt sich, dass die Betrauung im Sinne dieser Gesetzesstelle in mündlicher Form nicht ausreichen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2002/12/0335, mwH). Dabei ist jedoch zu beachten, dass (bezogen auf den Beschwerdefall) nicht schon die subjektive Meinung des Beschwerdeführers, betraut worden zu sein und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit für die Beurteilung der Frage einer wirksamen Betrauung maßgeblich ist. Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Entscheidend ist daher, ob seitens des Landesschulrates eine Erklärung abgegeben oder eine sonstige Handlung gesetzt wurde, der unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers der Erklärungswert einer neuerlichen Betrauung entnommen werden konnte.Weder aus Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 noch aus einer anderen Norm ergibt sich, dass die Betrauung im Sinne dieser Gesetzesstelle in mündlicher Form nicht ausreichen würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2002/12/0335, mwH). Dabei ist jedoch zu beachten, dass (bezogen auf den Beschwerdefall) nicht schon die subjektive Meinung des Beschwerdeführers, betraut worden zu sein und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit für die Beurteilung der Frage einer wirksamen Betrauung maßgeblich ist. Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Entscheidend ist daher, ob seitens des Landesschulrates eine Erklärung abgegeben oder eine sonstige Handlung gesetzt wurde, der unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers der Erklärungswert einer neuerlichen Betrauung entnommen werden konnte.
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