RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2003/12/0037 RechtssatzIm Beschwerdefall hätte sich die Behörde, insbesondere im Hinblick auf die von ihr selbst angenommene "tatsächliche" Ausübung der in Rede stehenden Leitungsfunktion durch den Schuldirektor für zehn Jahre und neun Monate sowie die Auszahlung einer Dienstzulage hiefür durch den Landesschulrat (LSR), nicht bloß mit der Rechtsbehauptung des LSR zufrieden geben dürfen, eine Betrauung des Schuldirektors gemäß § 59 Abs. 1 GehG 1956 sei nicht erfolgt. Die Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, konkret jene Umstände festzustellen, welche dazu geführt hatten, dass der Schuldirektor die in Rede stehende Schule bloß "tatsächlich" leitete, obwohl er dafür auch eine Dienstzulage ausbezahlt erhielt. Erst nach Feststellung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltes lässt sich in rechtlicher Sicht überhaupt beurteilen, ob nicht vielmehr, wofür näher bezeichnete Schreiben des LSR sprechen könnten, ohnehin eine "Betrauung" im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 mit der Leitung dieser Unterrichtsanstalt erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2002/12/0335). Eine wirksame Betrauung mit dieser Leitungsfunktion läge im Beschwerdefall schon dann vor, wenn der für die Vornahme solcher Betrauungen zuständige Organwalter des LSR sowohl von der Aufnahme der Leitertätigkeit durch den Schuldirektor als auch von der tatsächlichen Auszahlung einer Dienstzulage für diese Funktion gewusst und dies geduldet hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- März 2003, Zl. 2002/12/0335, und vom
- April 2005, Zl. 2004/12/0138).Im Beschwerdefall hätte sich die Behörde, insbesondere im Hinblick auf die von ihr selbst angenommene "tatsächliche" Ausübung der in Rede stehenden Leitungsfunktion durch den Schuldirektor für zehn Jahre und neun Monate sowie die Auszahlung einer Dienstzulage hiefür durch den Landesschulrat (LSR), nicht bloß mit der Rechtsbehauptung des LSR zufrieden geben dürfen, eine Betrauung des Schuldirektors gemäß Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 sei nicht erfolgt. Die Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, konkret jene Umstände festzustellen, welche dazu geführt hatten, dass der Schuldirektor die in Rede stehende Schule bloß "tatsächlich" leitete, obwohl er dafür auch eine Dienstzulage ausbezahlt erhielt. Erst nach Feststellung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltes lässt sich in rechtlicher Sicht überhaupt beurteilen, ob nicht vielmehr, wofür näher bezeichnete Schreiben des LSR sprechen könnten, ohnehin eine "Betrauung" im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 mit der Leitung dieser Unterrichtsanstalt erfolgt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2002/12/0335). Eine wirksame Betrauung mit dieser Leitungsfunktion läge im Beschwerdefall schon dann vor, wenn der für die Vornahme solcher Betrauungen zuständige Organwalter des LSR sowohl von der Aufnahme der Leitertätigkeit durch den Schuldirektor als auch von der tatsächlichen Auszahlung einer Dienstzulage für diese Funktion gewusst und dies geduldet hätte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- März 2003, Zl. 2002/12/0335, und vom
- April 2005, Zl. 2004/12/0138).