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{'item': '2003/12/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2003/12/0041 RechtssatzDa das Gesetz keine Unterscheidung trifft, findet § 22 Abs. 5 RGV 1955 nicht nur auf den Beamten Anwendung, der nur einen Wohnort hat, mag dieser Fall auch häufig vorkommen, sondern auch grundsätzlich auf den Beamten, der rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte hat. Auch im Fall mehrerer Wohnorte kann der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur eine Wohnung tatsächlich benützen und daher nur einen Wohnort tatsächlich in Anspruch nehmen. Räumlichkeiten, die regelmäßig - wenn auch jeweils in zeitlicher Hinsicht in unterschiedlicher Dauer - benützt werden, verlieren durch diese geübte Wohngewohnheit allein nicht ihre Wohnungseigenschaft (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom

  1. September 1990, Zl. 86/12/0294). Dies gilt auch für § 19 RGV. Die reisegebührenrechtliche Berücksichtigung des Wohnortes, in den die Dienstreise zu führen hat, verwirklicht nämlich im Ergebnis - gleichermaßen wie § 22 Abs. 5 RGV 1955 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 1994, Zl. 94/12/0143) - den in § 1 Abs. 1 RGV 1955 allgemein ausgesprochenen Grundsatz, dass nur der Mehraufwand (hier: der durch eine Dienstreise verursacht wird) ersetzt werden soll. Deshalb werden Dienstreisen in den Wohnort reisegebührenrechtlich den Dienstverrichtungen im Dienstort gleichgestellt, was - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - zu einer entsprechenden Verringerung der Tagesgebühr (nach dem geringeren Tarif II) und zum Entfall der Nächtigungsgebühr (vgl. dazu näher § 20 RGV 1955) führt. Dies trifft auch für den hier gegebenen Fall zu, dass die Dienstreise in den (zweiten) Wohnort des Beamten führt.Da das Gesetz keine Unterscheidung trifft, findet Paragraph 22, Absatz 5, RGV 1955 nicht nur auf den Beamten Anwendung, der nur einen Wohnort hat, mag dieser Fall auch häufig vorkommen, sondern auch grundsätzlich auf den Beamten, der rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte hat. Auch im Fall mehrerer Wohnorte kann der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur eine Wohnung tatsächlich benützen und daher nur einen Wohnort tatsächlich in Anspruch nehmen. Räumlichkeiten, die regelmäßig - wenn auch jeweils in zeitlicher Hinsicht in unterschiedlicher Dauer - benützt werden, verlieren durch diese geübte Wohngewohnheit allein nicht ihre Wohnungseigenschaft vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  3. September 1990, Zl. 86/12/0294). Dies gilt auch für Paragraph 19, RGV. Die reisegebührenrechtliche Berücksichtigung des Wohnortes, in den die Dienstreise zu führen hat, verwirklicht nämlich im Ergebnis - gleichermaßen wie Paragraph 22, Absatz 5, RGV 1955 vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1994, Zl. 94/12/0143) - den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV 1955 allgemein ausgesprochenen Grundsatz, dass nur der Mehraufwand (hier: der durch eine Dienstreise verursacht wird) ersetzt werden soll. Deshalb werden Dienstreisen in den Wohnort reisegebührenrechtlich den Dienstverrichtungen im Dienstort gleichgestellt, was - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - zu einer entsprechenden Verringerung der Tagesgebühr (nach dem geringeren Tarif römisch zwei) und zum Entfall der Nächtigungsgebühr vergleiche dazu näher Paragraph 20, RGV 1955) führt. Dies trifft auch für den hier gegebenen Fall zu, dass die Dienstreise in den (zweiten) Wohnort des Beamten führt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.