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{'item': '2003/12/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2003/12/0043 RechtssatzAllein aus der Wahl des mit den Vortragenden abgeschlossenen Vertragstyps (etwa Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag, die in den Grenzbereichen ohnehin fließende Übergänge zeigen) können keine generellen Rückschlüsse auf das Anforderungsprofil an den Arbeitsplatz eines Beamten (im Umfang der Vertretung des Bundes als Werkbesteller oder Dienstgeber gegenüber dem Vortragenden) gezogen werden. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich der Vergleich zwischen der gesetzlichen Richtverwendung und seinem Arbeitsplatz - hier im Umfang allenfalls in unterschiedlichem Ausmaß übertragener Aufgaben in diesem Tätigkeitsgebiet. Bei der Prüfung des Vorliegens solcher unterschiedlicher Anforderungen wird zu beachten sein, dass Vertragsverhältnisse (zwischen Bund und Vortragenden) dispositiv gestaltbar sind. Davon wird im Einzelfall die qualitative Einordnung von Vertretungs- und Betreuungshandlungen abhängen. Generell kann jedoch gesagt werden, dass gerade sachliche Weisungen, die den Arbeitserfolg betreffen, auch im Werkvertragsverhältnis und in freien Dienstverhältnissen regelmäßig vorkommen und zulässig sind. Lediglich persönliche Weisungen, die die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, sind den Dienstverträgen vorbehalten (vgl. etwa die Entscheidungen des OGH vom

  1. Jänner 1988, 14 Ob A 46/87 = ArbSlg 10.697; vom
  2. Oktober 2003, 8 Ob A 45/03f, und zuletzt vom
  3. November 2003, 8 Ob A 86/03k).Allein aus der Wahl des mit den Vortragenden abgeschlossenen Vertragstyps (etwa Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag, die in den Grenzbereichen ohnehin fließende Übergänge zeigen) können keine generellen Rückschlüsse auf das Anforderungsprofil an den Arbeitsplatz eines Beamten (im Umfang der Vertretung des Bundes als Werkbesteller oder Dienstgeber gegenüber dem Vortragenden) gezogen werden. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich der Vergleich zwischen der gesetzlichen Richtverwendung und seinem Arbeitsplatz - hier im Umfang allenfalls in unterschiedlichem Ausmaß übertragener Aufgaben in diesem Tätigkeitsgebiet. Bei der Prüfung des Vorliegens solcher unterschiedlicher Anforderungen wird zu beachten sein, dass Vertragsverhältnisse (zwischen Bund und Vortragenden) dispositiv gestaltbar sind. Davon wird im Einzelfall die qualitative Einordnung von Vertretungs- und Betreuungshandlungen abhängen. Generell kann jedoch gesagt werden, dass gerade sachliche Weisungen, die den Arbeitserfolg betreffen, auch im Werkvertragsverhältnis und in freien Dienstverhältnissen regelmäßig vorkommen und zulässig sind. Lediglich persönliche Weisungen, die die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, sind den Dienstverträgen vorbehalten vergleiche etwa die Entscheidungen des OGH vom
  4. Jänner 1988, 14 Ob A 46/87 = ArbSlg 10.697; vom
  5. Oktober 2003, 8 Ob A 45/03f, und zuletzt vom
  6. November 2003, 8 Ob A 86/03k).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.