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{'item': '2003/12/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2003/12/0052 RechtssatzDie Möglichkeit einer Auskunft durch Dienstvorgesetzte, etwa den Landesamtsdirektor, deckt die gewünschte Information im vorliegenden Fall nicht ab. Daher ist auch eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf § 6 Abs. 2 lit. b Stmk AuskunftspflichtG, der ein solches Vorgehen lediglich dann gestattet, wenn der Auskunftswerber "die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann", gesetzwidrig. Die Anordnung einer den Landesbeamten (Auskunftswerber) betreffenden Untersuchung und/oder Überprüfung (in einem bestimmten Zeitraum) durch den Landeshauptmann (auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht) wäre nämlich auch mündlich nicht ausgeschlossen (oder gar im Fall ihres Ergehens unwirksam) und müsste dritten Personen dann nicht einmal notwendigerweise bekannt sein. Ebenso können Unvollständigkeiten in (Personal)Akten nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sodass sich die beantragte Auskunft bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage als für eine verlässliche Information des Auskunftswerbers unentbehrlich erweist. Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten kann jedenfalls das Beschwerdevorbringen, die Anordnung der genannten Untersuchung und/oder Überprüfung im genannten Zeitraum durch den Landeshauptmann (oder ihr Unterbleiben) sei aus dem Personalakt nicht klar hervorgekommen, nicht widerlegt werden. Ist aber nicht einmal aus dem (erweislichen) Akteninhalt eine entsprechende Information zu gewinnen, besteht ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäß § 1 Stmk AuskunftspflichtG.Die Möglichkeit einer Auskunft durch Dienstvorgesetzte, etwa den Landesamtsdirektor, deckt die gewünschte Information im vorliegenden Fall nicht ab. Daher ist auch eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Stmk AuskunftspflichtG, der ein solches Vorgehen lediglich dann gestattet, wenn der Auskunftswerber "die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann", gesetzwidrig. Die Anordnung einer den Landesbeamten (Auskunftswerber) betreffenden Untersuchung und/oder Überprüfung (in einem bestimmten Zeitraum) durch den Landeshauptmann (auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht) wäre nämlich auch mündlich nicht ausgeschlossen (oder gar im Fall ihres Ergehens unwirksam) und müsste dritten Personen dann nicht einmal notwendigerweise bekannt sein. Ebenso können Unvollständigkeiten in (Personal)Akten nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sodass sich die beantragte Auskunft bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage als für eine verlässliche Information des Auskunftswerbers unentbehrlich erweist. Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten kann jedenfalls das Beschwerdevorbringen, die Anordnung der genannten Untersuchung und/oder Überprüfung im genannten Zeitraum durch den Landeshauptmann (oder ihr Unterbleiben) sei aus dem Personalakt nicht klar hervorgekommen, nicht widerlegt werden. Ist aber nicht einmal aus dem (erweislichen) Akteninhalt eine entsprechende Information zu gewinnen, besteht ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäß Paragraph eins, Stmk AuskunftspflichtG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.