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{'item': '2003/12/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl2003/12/0053 RechtssatzDie Studienpläne haben nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgesehenen Rahmen näher zu präzisieren. Danach haben sie unter anderem auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die Zentralen künstlerischen Fächer (ZKF) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen. Für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, kommen daher nur die jeweiligen Studienpläne in Betracht, anhand derer primär zu prüfen ist, ob eine Zuordnung der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im eben dargestellten Sinn vorgenommen werden kann. Nur dann, wenn eine Gegenüberstellung der festgelegten Lehrveranstaltungen, der vorgesehenen Pflichtfächer, der Semesterwochenstundenzahl und der Lehrveranstaltungstypen mit den vom Überleitungswerber im maßgebenden Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen (mit diesen Merkmalen) keine hinreichende Zuordnung zu einem ZKF oder den sonstigen (Pflicht)Fächern zuließe, wäre für die Auslegung allfälliger sich aus dem Studienplan in Verbindung mit dem KHStG ergebender Zweifelsfragen letztlich die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter maßgebend. Der Umstand, die vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen ("Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Harmonielehre und Kontrapunkt", "Formenlehre" und "Solfeggio") wären inhaltlich als solche im ZKF zu werten, ist daher nicht von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2002, Zl. 2000/12/0229 mwN). Ebenso wenig ändert ein allenfalls bestehender (etwa vorbereitender oder methodischer) inhaltlicher Zusammenhang der vom Überleitungswerber unterrichteten Fächer mit den Instrumentalfächern etwas an diesem Ergebnis (vgl. etwa das zu Lehrveranstaltungen in "Didaktik der Rhythmik mit Kindern", "Rhythmikunterricht mit Kindern in musik- und sozialpädagogischen Einrichtungen" und ähnlichen ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. April 2002, Zl. 2000/12/0099). Mangels Gleichwertigkeitsprüfung hat auch der Umstand keine Bedeutung, ob den vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen in anderen Studienrichtungen nach dem KHStG in Verbindung mit den dafür geltenden Studienplänen die Rolle eines ZKF zuzuordnen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2002, Zl. 2000/12/0173).Die Studienpläne haben nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgesehenen Rahmen näher zu präzisieren. Danach haben sie unter anderem auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach Paragraph 19, Absatz 2, KHStG die Zentralen künstlerischen Fächer (ZKF) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen. Für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, kommen daher nur die jeweiligen Studienpläne in Betracht, anhand derer primär zu prüfen ist, ob eine Zuordnung der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im eben dargestellten Sinn vorgenommen werden kann. Nur dann, wenn eine Gegenüberstellung der festgelegten Lehrveranstaltungen, der vorgesehenen Pflichtfächer, der Semesterwochenstundenzahl und der Lehrveranstaltungstypen mit den vom Überleitungswerber im maßgebenden Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen (mit diesen Merkmalen) keine hinreichende Zuordnung zu einem ZKF oder den sonstigen (Pflicht)Fächern zuließe, wäre für die Auslegung allfälliger sich aus dem Studienplan in Verbindung mit dem KHStG ergebender Zweifelsfragen letztlich die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter maßgebend. Der Umstand, die vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen ("Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Harmonielehre und Kontrapunkt", "Formenlehre" und "Solfeggio") wären inhaltlich als solche im ZKF zu werten, ist daher nicht von Bedeutung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2002, Zl. 2000/12/0229 mwN). Ebenso wenig ändert ein allenfalls bestehender (etwa vorbereitender oder methodischer) inhaltlicher Zusammenhang der vom Überleitungswerber unterrichteten Fächer mit den Instrumentalfächern etwas an diesem Ergebnis vergleiche etwa das zu Lehrveranstaltungen in "Didaktik der Rhythmik mit Kindern", "Rhythmikunterricht mit Kindern in musik- und sozialpädagogischen Einrichtungen" und ähnlichen ergangene hg. Erkenntnis vom
  5. April 2002, Zl. 2000/12/0099). Mangels Gleichwertigkeitsprüfung hat auch der Umstand keine Bedeutung, ob den vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen in anderen Studienrichtungen nach dem KHStG in Verbindung mit den dafür geltenden Studienplänen die Rolle eines ZKF zuzuordnen wäre vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  6. April 2002, Zl. 2000/12/0173).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.