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{'item': '2003/12/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2003/12/0055 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass nun der Bf die Bezüge als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung für die Zeit vom

  1. März 1997 bis einschließlich
  2. September 1999 nicht zustünden. Hingegen gebührten ihr vom
  3. September 1999 bis zur Wirksamkeit der (mit Ablauf des
  4. Oktober 1999 erfolgten) Versetzung in den Ruhestand die gesetzlichen Bezüge. Der verfahrenseinleitende Antrag vom
  5. November 1999, Punkt III, der allein Gegenstand des durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Berufungsverfahrens war, hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Rechtskraft des Bescheides des Präsidenten des OLG vom
  6. Jänner 1997 (mit dem gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 GehG die Bezüge der Bf mit Wirksamkeit vom
  7. Jänner 1997 eingestellt worden waren) durch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ab dem
  8. März 1997 (Verhinderung an der Ausübung des Dienstes durch Krankheit und damit gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) beendet wurde. Zwar hätte die belangte Behörde infolge des von ihr vertretenen Standpunktes in Neuformulierung des Spruches der Dienstbehörde erster Instanz den Antrag der Bf für den Zeitraum
  9. März 1997 bis einschließlich
  10. September 1999 im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom
  11. Jänner 1997) wegen entschiedener Sache zurückweisen und aussprechen müssen, dass der Bf ab dem
  12. September 1999 wieder Bezüge gebühren. Durch die von der belangten Behörde im ersten Satz gewählte Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides allein erfolgte jedoch kein Eingriff in die von der Bf geltend gemachten Rechte (die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Bezüge iSd GehG - insbesondere in ihrem Recht darauf, dass ihre Bezüge nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG unter Berufung auf diese Norm eingestellt werden - durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung [§§ 1, 8 DVG, §§ 39, 60 AVG] verletzt).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass nun der Bf die Bezüge als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung für die Zeit vom
  13. März 1997 bis einschließlich
  14. September 1999 nicht zustünden. Hingegen gebührten ihr vom
  15. September 1999 bis zur Wirksamkeit der (mit Ablauf des
  16. Oktober 1999 erfolgten) Versetzung in den Ruhestand die gesetzlichen Bezüge. Der verfahrenseinleitende Antrag vom
  17. November 1999, Punkt römisch drei, der allein Gegenstand des durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Berufungsverfahrens war, hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Rechtskraft des Bescheides des Präsidenten des OLG vom
  18. Jänner 1997 (mit dem gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, GehG die Bezüge der Bf mit Wirksamkeit vom
  19. Jänner 1997 eingestellt worden waren) durch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ab dem
  20. März 1997 (Verhinderung an der Ausübung des Dienstes durch Krankheit und damit gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) beendet wurde. Zwar hätte die belangte Behörde infolge des von ihr vertretenen Standpunktes in Neuformulierung des Spruches der Dienstbehörde erster Instanz den Antrag der Bf für den Zeitraum
  21. März 1997 bis einschließlich
  22. September 1999 im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom
  23. Jänner 1997) wegen entschiedener Sache zurückweisen und aussprechen müssen, dass der Bf ab dem
  24. September 1999 wieder Bezüge gebühren. Durch die von der belangten Behörde im ersten Satz gewählte Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides allein erfolgte jedoch kein Eingriff in die von der Bf geltend gemachten Rechte (die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Bezüge iSd GehG - insbesondere in ihrem Recht darauf, dass ihre Bezüge nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG unter Berufung auf diese Norm eingestellt werden - durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung [§§ 1, 8 DVG, Paragraphen 39, 60, AVG] verletzt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.