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{'item': '2003/12/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2006 Geschäftszahl2003/12/0062 RechtssatzDer Beamte begehrte mit seinem Antrag die Vergütung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum September 1998 bis Dezember

  1. Für den Fall, dass seinem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, ersuchte er um bescheidmäßige Erledigung. Die Dienstbehörde erster Instanz erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch: "Gemäß § 52 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes (LDG, BGBl. Nr. 302/1984 i. d.g.F.) und gem. § 61 des Gehaltsgesetzes (GG, BGBl. Nr. 54/1956 i. d.g.F.) wurde jede von Ihnen gehaltene Unterrichtsstunde aufgrund Ihrer Lehrverpflichtung von null Stunden als Mehrdienstleistung vergütet. Eine darüber hinausgehende Vergütung für Absetzstunden aus Lehrtätigkeit gebührt nicht." Die hier zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittige Frage, ob der Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG so genannte "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bzw. für Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu Grunde zu legen sind, kann im Verfahren zur Bemessung dieser Vergütung geklärt werden. Der von der belangten Behörde hier erlassene Feststellungsbescheid zum Zweck der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu befragen, ob er eine Modifikation seines (auf den Abspruch über eine zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung einer "Abschlagsstunde" gerichteten) Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung) vornehmen möchte. Bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrages wäre dieser zurückzuweisen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066).Der Beamte begehrte mit seinem Antrag die Vergütung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum September 1998 bis Dezember
  3. Für den Fall, dass seinem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, ersuchte er um bescheidmäßige Erledigung. Die Dienstbehörde erster Instanz erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch: "Gemäß Paragraph 52, des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes (LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, i. d.g.F.) und gem. Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes (GG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i. d.g.F.) wurde jede von Ihnen gehaltene Unterrichtsstunde aufgrund Ihrer Lehrverpflichtung von null Stunden als Mehrdienstleistung vergütet. Eine darüber hinausgehende Vergütung für Absetzstunden aus Lehrtätigkeit gebührt nicht." Die hier zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittige Frage, ob der Bemessung der Vergütung nach Paragraph 61, GehG so genannte "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bzw. für Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu Grunde zu legen sind, kann im Verfahren zur Bemessung dieser Vergütung geklärt werden. Der von der belangten Behörde hier erlassene Feststellungsbescheid zum Zweck der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu befragen, ob er eine Modifikation seines (auf den Abspruch über eine zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung einer "Abschlagsstunde" gerichteten) Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung) vornehmen möchte. Bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrages wäre dieser zurückzuweisen gewesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.