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{'item': '2003/12/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2003/12/0066 RechtssatzDer Beamte begehrte mit seinem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Schreiben die Vergütung von Mehrdienstleistungen für das Unterrichtsjahr 1998/

  1. Für den Fall, dass seinem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, ersuchte er um bescheidmäßige Feststellung der Nichtanerkennung seiner Mehrleistungen. In weiterer Folge erließ die Dienstbehörde erster Instanz einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch: "Gemäß § 52 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG, BGBl. Nr. 302/1984 i. d.g.F.) und gem. § 61 des Gehaltsgesetzes (GG, BGBl. Nr. 54/1956 i. d.g.F.) und § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.) wird jede von Ihnen gehaltene Unterrichtsstunde als Mehrdienstleistung vergütet. Eine darüber hinausgehende Vergütung für Absetzstunden aus Lehrtätigkeit gebührt nicht." Die hier zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittige Frage, ob der Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG 1956 so genannte "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bzw. für Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu Grunde zu legen sind, kann im Verfahren zur Bemessung dieser Vergütung geklärt werden. Der von der belangten Behörde hier erlassene Feststellungsbescheid zum Zweck der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären daher gehalten gewesen, den Beamten zu befragen, ob er eine Modifikation seines Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung) vornehmen möchte. Bei Aufrechterhaltung des Antrages wäre dieser zurückzuweisen gewesen. Überdies ist festzuhalten, dass sich der Antrag des Beamten lediglich auf das Schuljahr 1998/99 bezogen hat, die erstinstanzliche Behörde (und im Instanzenzug auch die belangte Behörde) jedoch einen zeitlich nicht begrenzten Abspruch (also bis zur Bescheiderlassung und "bis auf weiteres") getroffen hat. Gegen die Zulässigkeit der (vom Beamten gar nicht beantragten) Feststellung der Höhe der gebührenden Vergütung gemäß § 61 GehG 1956 in den auf das Schuljahr 1998/99 folgenden Jahren bestünden bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses (bei Strittigkeit ihrer Höhe) zwar keine Bedenken; es wären dann aber auch die dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände im Bescheid ebenso darzulegen wie die zeitraumbezogen jeweils relevante Rechtslage.Der Beamte begehrte mit seinem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Schreiben die Vergütung von Mehrdienstleistungen für das Unterrichtsjahr 1998/
  2. Für den Fall, dass seinem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, ersuchte er um bescheidmäßige Feststellung der Nichtanerkennung seiner Mehrleistungen. In weiterer Folge erließ die Dienstbehörde erster Instanz einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch: "Gemäß Paragraph 52, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, i. d.g.F.) und gem. Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes (GG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i. d.g.F.) und Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) wird jede von Ihnen gehaltene Unterrichtsstunde als Mehrdienstleistung vergütet. Eine darüber hinausgehende Vergütung für Absetzstunden aus Lehrtätigkeit gebührt nicht." Die hier zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittige Frage, ob der Bemessung der Vergütung nach Paragraph 61, GehG 1956 so genannte "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bzw. für Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu Grunde zu legen sind, kann im Verfahren zur Bemessung dieser Vergütung geklärt werden. Der von der belangten Behörde hier erlassene Feststellungsbescheid zum Zweck der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären daher gehalten gewesen, den Beamten zu befragen, ob er eine Modifikation seines Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung) vornehmen möchte. Bei Aufrechterhaltung des Antrages wäre dieser zurückzuweisen gewesen. Überdies ist festzuhalten, dass sich der Antrag des Beamten lediglich auf das Schuljahr 1998/99 bezogen hat, die erstinstanzliche Behörde (und im Instanzenzug auch die belangte Behörde) jedoch einen zeitlich nicht begrenzten Abspruch (also bis zur Bescheiderlassung und "bis auf weiteres") getroffen hat. Gegen die Zulässigkeit der (vom Beamten gar nicht beantragten) Feststellung der Höhe der gebührenden Vergütung gemäß Paragraph 61, GehG 1956 in den auf das Schuljahr 1998/99 folgenden Jahren bestünden bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses (bei Strittigkeit ihrer Höhe) zwar keine Bedenken; es wären dann aber auch die dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände im Bescheid ebenso darzulegen wie die zeitraumbezogen jeweils relevante Rechtslage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.