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{'item': '2003/12/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2003/12/0067 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0297 E

  1. Jänner 2004 RS 1 [Hier: Der Beamtin war, als sie noch Vertragsbedienstete gewesen war, mit Dienstgebererklärung des Präsidenten der Post- und Telegraphenverwaltung für Steiermark vom
  2. Juli 1986 eine Naturalwohnung überlassen worden. Hier anstelle des letzten Satzes: Mangels eines öffentlichrechtlichen Naturalwohnungsverhältnisses ist die Dienstbehörde (das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt) somit auch nicht zuständig gewesen, die Naturalwohnung durch Bescheid zu entziehen, also den contrarius actus zur privatrechtlichen Überlassung der Naturalwohnung durch einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verwaltungsakt zu setzen.] StammrechtssatzDie im Geltungsbereich des § 23 VBG, in der Fassung BGBl. Nr. 562/1979, erfolgte Dienstgebererklärung des LSR vom
  3. April 1988 (dem Beschwerdeführer wurde eine näher bezeichnete Wohnung für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Naturalwohnung zur Benützung überlassen) ist, wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten, dem Privatrecht zuzuordnen. Die Rezeption der für die Gewährung von Sachleistungen für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist wegen ihrer bloß sinngemäßen Anwendung so zu verstehen, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten ist. Weiter gehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzeptes - Hinweis E 22.1.2003, 99/12/0229) hätten im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft. Über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des § 23 VBG - beinhaltend die Belassung eines Dienstnehmers in der Wohnung, nachdem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beendet wurde - ist also im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Hieraus folgt, dass auch die Lösung der Frage, ob in der (privatrechtlichen) Dienstgebererklärung des LSR vom
  4. April 1988 ein Benützungsrecht des Beschwerdeführers bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder darüber hinaus bis zum Ende jedes weiteren (allenfalls gleichartigen) Dienstverhältnisses mit dem Bund (der Beschwerdeführer steht seit
  5. Mai 1998 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund) begründet werden sollte, dem vorliegenden Verfahren (Zuweisung der gegenständlichen Wohnung und Bemessung der Naturalwohnungsvergütung mit Wirksamkeit ab
  6. Mai 1998) entzogen ist.Die im Geltungsbereich des Paragraph 23, VBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1979,, erfolgte Dienstgebererklärung des LSR vom
  7. April 1988 (dem Beschwerdeführer wurde eine näher bezeichnete Wohnung für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Naturalwohnung zur Benützung überlassen) ist, wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten, dem Privatrecht zuzuordnen. Die Rezeption der für die Gewährung von Sachleistungen für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist wegen ihrer bloß sinngemäßen Anwendung so zu verstehen, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten ist. Weiter gehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzeptes - Hinweis E 22.1.2003, 99/12/0229) hätten im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft. Über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des Paragraph 23, VBG - beinhaltend die Belassung eines Dienstnehmers in der Wohnung, nachdem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beendet wurde - ist also im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Hieraus folgt, dass auch die Lösung der Frage, ob in der (privatrechtlichen) Dienstgebererklärung des LSR vom
  8. April 1988 ein Benützungsrecht des Beschwerdeführers bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder darüber hinaus bis zum Ende jedes weiteren (allenfalls gleichartigen) Dienstverhältnisses mit dem Bund (der Beschwerdeführer steht seit
  9. Mai 1998 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund) begründet werden sollte, dem vorliegenden Verfahren (Zuweisung der gegenständlichen Wohnung und Bemessung der Naturalwohnungsvergütung mit Wirksamkeit ab
  10. Mai 1998) entzogen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.