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{'item': '2003/12/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2003/12/0069 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0289 E

  1. Dezember 2002 RS 1 StammrechtssatzAus dem Grunde des § 206 Abs. 6 zweiter Satz BDG 1979 war bei der Auswahl aus den Bewerbern zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Leistungsfeststellung kein Eignungsvorsprung der Beschwerdeführerin vor den beiden ernannten Bewerbern. Die belangte Behörde hatte sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Unter diesem Aspekt sind somit jene Bewerber zu bevorzugen, deren soziale Verhältnisse sie als rücksichtswürdig für die Verleihung der schulfesten Stelle erscheinen lässt, die also auf Grund dieser sozialen Verhältnisse auf den mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbundenen Vorteil besonders angewiesen sind. Dieser Vorteil liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Juli 2001, Zl. 94/12/0285, ausgeführt hat, vor allem im Versetzungsschutz des Inhabers einer schulfesten Stelle gemäß § 205 BDG
  3. Er ist, so führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters aus, in der Stabilität des Dienstortes zu sehen, weshalb bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse auch darauf Bedacht genommen werden muss, welcher Bewerber in dieser Hinsicht schutzwürdig ist, für wen also - vor allem im Hinblick auf die familiäre Situation - allenfalls ein weiterer Dienstweg oder eine Übersiedlung eine größere Belastung darstellen würde.Aus dem Grunde des Paragraph 206, Absatz 6, zweiter Satz BDG 1979 war bei der Auswahl aus den Bewerbern zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Leistungsfeststellung kein Eignungsvorsprung der Beschwerdeführerin vor den beiden ernannten Bewerbern. Die belangte Behörde hatte sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Unter diesem Aspekt sind somit jene Bewerber zu bevorzugen, deren soziale Verhältnisse sie als rücksichtswürdig für die Verleihung der schulfesten Stelle erscheinen lässt, die also auf Grund dieser sozialen Verhältnisse auf den mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbundenen Vorteil besonders angewiesen sind. Dieser Vorteil liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Juli 2001, Zl. 94/12/0285, ausgeführt hat, vor allem im Versetzungsschutz des Inhabers einer schulfesten Stelle gemäß Paragraph 205, BDG
  5. Er ist, so führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters aus, in der Stabilität des Dienstortes zu sehen, weshalb bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse auch darauf Bedacht genommen werden muss, welcher Bewerber in dieser Hinsicht schutzwürdig ist, für wen also - vor allem im Hinblick auf die familiäre Situation - allenfalls ein weiterer Dienstweg oder eine Übersiedlung eine größere Belastung darstellen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.