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{'item': '2003/12/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2003/12/0069 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0289 E

  1. Dezember 2002 RS 4 Hier nur die ersten drei Sätze; hier mit der Ergänzung: Die längere tatsächliche Unterrichtserfahrung stellt ein derartiges im Sinn des Gesetzes liegendes Auswahlkriterium dar (vgl.die hg. Erkenntnisse vom
  2. April 1993, Zl. 92/12/0264, und vom
  3. Juli 2001, Zl. 94/12/0285, VwSlg 15639 A/2001). StammrechtssatzDie in § 206 Abs. 6 BDG 1979 ausdrücklich angeführten Kriterien stellen, weil auf sie "nur Bedacht zu nehmen ist", keine abschließende Regelung dar. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ist vielmehr, insbesondere wenn sich aus den im Gesetz angegebenen Kriterien keine klare Entscheidung für einen Bewerber ergibt, auch auf andere Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen, wenn diese im Sinne des Gesetzes gelegen sind. Der Behörde ist bei Gleichwertigkeit mehrerer Bewerber im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen bei ihrer weiteren Auswahl Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Sinne zu entsprechen hat (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0264). (Im Beschwerdefall ergeben jedoch - wie im vorliegenden Erkenntnis näher aufgezeigt - die im Gesetz angegebenen Kriterien eine klare Entscheidung für die beiden zum Zuge gekommenen Bewerber. Es erscheint daher fraglich, ob auf das Kriterium des Lebens- bzw. Dienstalters überhaupt Bedacht genommen werden könnte. Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde, welcher nach dem Vorgesagten auch ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, in einer Situation wie der vorliegenden nicht entgegenzutreten, wenn sie ungeachtet des höheren Dienst- oder Lebensalters der Beschwerdeführerin diejenigen Bewerber bevorzugte, für die sich nach den im Gesetz angegebenen Kriterien eine klare Entscheidung ergab.)Die in Paragraph 206, Absatz 6, BDG 1979 ausdrücklich angeführten Kriterien stellen, weil auf sie "nur Bedacht zu nehmen ist", keine abschließende Regelung dar. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ist vielmehr, insbesondere wenn sich aus den im Gesetz angegebenen Kriterien keine klare Entscheidung für einen Bewerber ergibt, auch auf andere Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen, wenn diese im Sinne des Gesetzes gelegen sind. Der Behörde ist bei Gleichwertigkeit mehrerer Bewerber im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen bei ihrer weiteren Auswahl Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Sinne zu entsprechen hat (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0264). (Im Beschwerdefall ergeben jedoch - wie im vorliegenden Erkenntnis näher aufgezeigt - die im Gesetz angegebenen Kriterien eine klare Entscheidung für die beiden zum Zuge gekommenen Bewerber. Es erscheint daher fraglich, ob auf das Kriterium des Lebens- bzw. Dienstalters überhaupt Bedacht genommen werden könnte. Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde, welcher nach dem Vorgesagten auch ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, in einer Situation wie der vorliegenden nicht entgegenzutreten, wenn sie ungeachtet des höheren Dienst- oder Lebensalters der Beschwerdeführerin diejenigen Bewerber bevorzugte, für die sich nach den im Gesetz angegebenen Kriterien eine klare Entscheidung ergab.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.