RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2006 Geschäftszahl2003/12/0077 RechtssatzEs ist zwar einzuräumen, dass § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 rechtssetzungstechnisch misslungen ist und sein Wortlaut bei isolierter Betrachtung die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung nahelegen könnte, wonach durch diese Regelung nur jene Art von vertretungsweiser Tätigkeit erfasst werde, die sich auf eine Aufsichtsführung beschränke, nicht aber eine Vertretungstätigkeit, die in voller Unterrichtserteilung bestehe. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 50 Abs. 4 LDG 1984 ergibt sich jedoch mit hinlänglicher Klarheit, dass § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 auch solche Supplierstunden erfasst, in denen Unterricht (in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und Weise) erteilt wird, kann doch das in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 festgelegte Stundenausmaß gemäß § 50 Abs. 4 LDG 1984 nur "durch Unterrichtserteilung" überschritten werden. Auch ist den Gesetzesmaterialien (RV 499 BlgNR
- GP, 18 ff; die hier maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984 waren bereits in dieser Fassung in der Regierungsvorlage enthalten) kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass von § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 nur Supplierstunden, in denen eine bloße Aufsichtstätigkeit ausgeübt werde ("Aufsichtssupplierungen"), erfasst werden sollten. In den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der Vergütung von Mehrdienstleistungen lediglich zwischen Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen unterschieden; durch die Wendung "unvorhersehbare Vertretung" in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung der Einzelsupplierungen zu den Dauermehrdienstleistungen vornehmen. Es findet sich somit kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Arten der Einzelsupplierungen einführen wollte; der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass im Rahmen von Einzelsupplierungen regelmäßig auch Unterricht erteilt wird. Dazu kommt schließlich, dass durch § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 eine Verringerung der bezahlten Supplierstunden erreicht werden sollte, wofür auch § 50 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 spricht.Es ist zwar einzuräumen, dass Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984 rechtssetzungstechnisch misslungen ist und sein Wortlaut bei isolierter Betrachtung die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung nahelegen könnte, wonach durch diese Regelung nur jene Art von vertretungsweiser Tätigkeit erfasst werde, die sich auf eine Aufsichtsführung beschränke, nicht aber eine Vertretungstätigkeit, die in voller Unterrichtserteilung bestehe. Aus dem systematischen Zusammenhang mit Paragraph 50, Absatz 4, LDG 1984 ergibt sich jedoch mit hinlänglicher Klarheit, dass Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984 auch solche Supplierstunden erfasst, in denen Unterricht (in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und Weise) erteilt wird, kann doch das in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984 festgelegte Stundenausmaß gemäß Paragraph 50, Absatz 4, LDG 1984 nur "durch Unterrichtserteilung" überschritten werden. Auch ist den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 499 BlgNR
- GP, 18 ff; die hier maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984 waren bereits in dieser Fassung in der Regierungsvorlage enthalten) kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass von Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984 nur Supplierstunden, in denen eine bloße Aufsichtstätigkeit ausgeübt werde ("Aufsichtssupplierungen"), erfasst werden sollten. In den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der Vergütung von Mehrdienstleistungen lediglich zwischen Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen unterschieden; durch die Wendung "unvorhersehbare Vertretung" in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984 wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung der Einzelsupplierungen zu den Dauermehrdienstleistungen vornehmen. Es findet sich somit kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Arten der Einzelsupplierungen einführen wollte; der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass im Rahmen von Einzelsupplierungen regelmäßig auch Unterricht erteilt wird. Dazu kommt schließlich, dass durch Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984 eine Verringerung der bezahlten Supplierstunden erreicht werden sollte, wofür auch Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz LDG 1984 spricht.