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{'item': '2003/12/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/12/0084 RechtssatzIm Hinblick auf die Rechtsprechung zum Begriff des "Krankenpflegefachdienstes" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. November 1988, Zl. 88/12/0124 und Zl. 88/12/0206, zur Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage nach § 30b GehG 1956, und etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 1995, Zl. 93/12/0086, mwN, zu den §§ 4 und 5 KrPflG 1961), der sich unverändert in § 99 Z. 1 GehG 1956 findet, kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage schon deshalb ausscheide, weil er lediglich in einem Krankenrevier tätig sei, nicht entgegen getreten werden. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Gesetzgeber die Überleitung von Beamten der Allgemeinen Verwaltung in "militärischer Verwendung" in das mit der
  3. BDG-Novelle 1991 geschaffene Krankenpflegeschema ausschließen wollte und statt dessen eine "besoldungsmäßige Gleichstellung" über eine Ergänzungszulagen-Regelung vorsah, wie insbesondere auch aus den ErläutRV zu dieser Novelle (101 BlgNR
  4. GP 21) erhellt, jedoch sowohl im § 85e GehG 1956 idF der
  5. BDG-Novelle 1991 als auch nunmehr in § 100 GehG 1956 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (und der
  6. Dienstrechts-Novelle 1998) eine Pflegeleistung in Krankenrevieren gerade nicht als anspruchsbegründend vorsah und vorsieht. Für Tätigkeiten in Krankenrevieren kann keine Ergänzungszulage nach § 100 Abs. 3 GehG 1956 in Betracht kommen (betreffend die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 100 Abs. 3 GehG 1956 bei einer Verwendung in einem Krankenrevier vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2002, Zl. 2002/12/0220, mwN).Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Begriff des "Krankenpflegefachdienstes" vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  8. November 1988, Zl. 88/12/0124 und Zl. 88/12/0206, zur Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage nach Paragraph 30 b, GehG 1956, und etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 1995, Zl. 93/12/0086, mwN, zu den Paragraphen 4 und 5 KrPflG 1961), der sich unverändert in Paragraph 99, Ziffer eins, GehG 1956 findet, kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage schon deshalb ausscheide, weil er lediglich in einem Krankenrevier tätig sei, nicht entgegen getreten werden. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Gesetzgeber die Überleitung von Beamten der Allgemeinen Verwaltung in "militärischer Verwendung" in das mit der
  10. BDG-Novelle 1991 geschaffene Krankenpflegeschema ausschließen wollte und statt dessen eine "besoldungsmäßige Gleichstellung" über eine Ergänzungszulagen-Regelung vorsah, wie insbesondere auch aus den ErläutRV zu dieser Novelle (101 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 21) erhellt, jedoch sowohl im Paragraph 85 e, GehG 1956 in der Fassung der
  12. BDG-Novelle 1991 als auch nunmehr in Paragraph 100, GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (und der
  13. Dienstrechts-Novelle 1998) eine Pflegeleistung in Krankenrevieren gerade nicht als anspruchsbegründend vorsah und vorsieht. Für Tätigkeiten in Krankenrevieren kann keine Ergänzungszulage nach Paragraph 100, Absatz 3, GehG 1956 in Betracht kommen (betreffend die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach Paragraph 100, Absatz 3, GehG 1956 bei einer Verwendung in einem Krankenrevier vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  14. September 2002, Zl. 2002/12/0220, mwN). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0085 E
  15. Februar 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.