2003/12/0086
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2003/12/0086 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/12/0145 E 24. Februar 2006 RS 4 StammrechtssatzDer Oberste Gerichtshof legt die Bestimmung des § 115 Abs. 3 ArbVG - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom 12. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN).Der Oberste Gerichtshof legt die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen vergleiche etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom 12. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN).