RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2003/12/0090 RechtssatzIm Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis § 34 GehG 1956 zu § 137 BDG 1979 steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt worden wäre. Die Überlegungen im Ausschussbericht (1577 BlgNR XVIII. GP, 163 ff), die nach der Vorjudikatur die Grundlage für den Feststellungsbescheid bilden, treffen nämlich aus Gleichheitsgründen auch auf den Fall zu, dass sich der zu bewertende Arbeitsplatz nach der Option verändert hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2001/12/0113, das aus dieser Überlegung heraus das Recht eines Beamten auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch für den Fall bejaht hat, dass dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde). Aus diesen Gründen ist das Verhältnis von § 34 GehG 1956 zu § 137 BDG 1979 in die Richtung zu lösen, dass es, unbeschadet der Möglichkeit, eine Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 zu beantragen, auch zulässig ist, eine Arbeitsplatzbewertung für eine Verwendungsgruppe zu verlangen, in die der Beamte mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte.Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis Paragraph 34, GehG 1956 zu Paragraph 137, BDG 1979 steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt worden wäre. Die Überlegungen im Ausschussbericht (1577 BlgNR römisch achtzehn. GP, 163 ff), die nach der Vorjudikatur die Grundlage für den Feststellungsbescheid bilden, treffen nämlich aus Gleichheitsgründen auch auf den Fall zu, dass sich der zu bewertende Arbeitsplatz nach der Option verändert hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2001/12/0113, das aus dieser Überlegung heraus das Recht eines Beamten auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch für den Fall bejaht hat, dass dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde). Aus diesen Gründen ist das Verhältnis von Paragraph 34, GehG 1956 zu Paragraph 137, BDG 1979 in die Richtung zu lösen, dass es, unbeschadet der Möglichkeit, eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG 1956 zu beantragen, auch zulässig ist, eine Arbeitsplatzbewertung für eine Verwendungsgruppe zu verlangen, in die der Beamte mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte.