RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2004 Geschäftszahl2003/12/0093 RechtssatzDer vom Mitbeteiligten bis zum
- Dezember 1997 bekleidete Dienstposten eines Kassenverwalters war als Dienstposten im Sinne des § 46 Abs. 7 NÖ GdBDO 1976 anzusehen. Die Erhöhung der Personalzulage mit Gemeinderatsbeschluss vom
- Juni 1987 stand mit der Funktion des Kassenverwalters und den dort zu leistenden Mehrdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang. Mit Gemeinderatsbeschluss vom
- Dezember 1997 wurde der Mitbeteiligte "mit sofortiger Wirkung" von der Funktion des Kassenverwalters enthoben. Dem Mitbeteiligten wurde mit Schreiben des Bürgermeisters vom
- Dezember 1997 in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die 10 %ige Personalzulagenerhöhung (Gemeinderatsbeschluss vom
- Juni 1987) ab
- Jänner 1998 nicht mehr zur Auszahlung gelange, und die Personalzulage auf 15 % des Monatsbezuges reduziert werde. Dieser Teil des Schreibens (Reduktion der Personalzulage) stellt eine Mitteilung über die sich aus der Versetzung (nach Auffassung des Gemeinderates) ergebenden, aber bereits kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen dar (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1991, Zl. 88/12/0090, VwSlg 13359 A/1991). Auf einen solchen Sachverhalt finden aber die Übergangsbestimmungen des Pkt. 20 Abs. 8 erster Satz der Novelle 2440-34 zur NÖ GdBGehaltsO 1976 keine Anwendung. Das dort normierte Verschlechterungsverbot nach Abs. 8 knüpft am Überleitungsbegriff des Abs. 2 des Pkt. 20 dieser Novelle an. Im Hinblick auf die Personalzulage bedeutet das, dass der Beamte am
- Dezember 1997 eine anspruchsbegründende Verwendung inne haben musste, die auch am
- Jänner 1998 noch die dafür zustehende Personalzulage begründete, somit eine über den Zeitpunkt der Überleitung hinaus reichende Kontinuität der anspruchsbegründenden Verwendung vorlag. Das ist aber hier nicht der Fall. Die genannte Übergangsbestimmung hat demnach keine Schutzfunktion vor den besoldungsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen, die einen Beamten im letzten Monat vor seiner Überleitung getroffen haben.Der vom Mitbeteiligten bis zum
- Dezember 1997 bekleidete Dienstposten eines Kassenverwalters war als Dienstposten im Sinne des Paragraph 46, Absatz 7, NÖ GdBDO 1976 anzusehen. Die Erhöhung der Personalzulage mit Gemeinderatsbeschluss vom
- Juni 1987 stand mit der Funktion des Kassenverwalters und den dort zu leistenden Mehrdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang. Mit Gemeinderatsbeschluss vom
- Dezember 1997 wurde der Mitbeteiligte "mit sofortiger Wirkung" von der Funktion des Kassenverwalters enthoben. Dem Mitbeteiligten wurde mit Schreiben des Bürgermeisters vom
- Dezember 1997 in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die 10 %ige Personalzulagenerhöhung (Gemeinderatsbeschluss vom
- Juni 1987) ab
- Jänner 1998 nicht mehr zur Auszahlung gelange, und die Personalzulage auf 15 % des Monatsbezuges reduziert werde. Dieser Teil des Schreibens (Reduktion der Personalzulage) stellt eine Mitteilung über die sich aus der Versetzung (nach Auffassung des Gemeinderates) ergebenden, aber bereits kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen dar vergleiche zu einer ähnlichen Fallgestaltung das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1991, Zl. 88/12/0090, VwSlg 13359 A/1991). Auf einen solchen Sachverhalt finden aber die Übergangsbestimmungen des Pkt. 20 Absatz 8, erster Satz der Novelle 2440-34 zur NÖ GdBGehaltsO 1976 keine Anwendung. Das dort normierte Verschlechterungsverbot nach Absatz 8, knüpft am Überleitungsbegriff des Absatz 2, des Pkt. 20 dieser Novelle an. Im Hinblick auf die Personalzulage bedeutet das, dass der Beamte am
- Dezember 1997 eine anspruchsbegründende Verwendung inne haben musste, die auch am
- Jänner 1998 noch die dafür zustehende Personalzulage begründete, somit eine über den Zeitpunkt der Überleitung hinaus reichende Kontinuität der anspruchsbegründenden Verwendung vorlag. Das ist aber hier nicht der Fall. Die genannte Übergangsbestimmung hat demnach keine Schutzfunktion vor den besoldungsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen, die einen Beamten im letzten Monat vor seiner Überleitung getroffen haben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.