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{'item': '2003/12/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2003/12/0102 RechtssatzEiner sofortigen Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Eignung zum Lehrer an Polytechnischen Schulen durch die belangte Behörde (Landesregierung) wegen Unzuständigkeit des Landesschulrates (LSR) steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG entgegen. Auch die Landesregierung als Berufungsinstanz hätte somit die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Landeslehrerkommission ermöglichen müssen (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131). Das Vorgehen der belangten Behörde hätte sich wegen der Unzuständigkeit des LSR in der ersatzlosen Aufhebung seines Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG und der Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 AVG an die Landeslehrerkommission erschöpfen müssen. Sie war jedenfalls nicht befugt, als Behörde erster Instanz den Antrag wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies ist nämlich eine Aufgabe, die jedenfalls in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fällt. Ebenso ist die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit funktionell zu beurteilen. Einer Interpretation als berufungsbehördliche Entscheidung in Abänderung des Bescheides des LSR steht nämlich die Behebung dieses Bescheides entgegen. Soweit die belangte Behörde den Antrag des Hauptschuloberlehrers zurückgewiesen hat, fehlt somit ihre funktionelle Zuständigkeit.Einer sofortigen Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Eignung zum Lehrer an Polytechnischen Schulen durch die belangte Behörde (Landesregierung) wegen Unzuständigkeit des Landesschulrates (LSR) steht die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Halbsatz AVG entgegen. Auch die Landesregierung als Berufungsinstanz hätte somit die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Landeslehrerkommission ermöglichen müssen vergleiche dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996, sowie das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131). Das Vorgehen der belangten Behörde hätte sich wegen der Unzuständigkeit des LSR in der ersatzlosen Aufhebung seines Bescheides nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG und der Weiterleitung des Antrages gemäß Paragraph 6, AVG an die Landeslehrerkommission erschöpfen müssen. Sie war jedenfalls nicht befugt, als Behörde erster Instanz den Antrag wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies ist nämlich eine Aufgabe, die jedenfalls in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fällt. Ebenso ist die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit funktionell zu beurteilen. Einer Interpretation als berufungsbehördliche Entscheidung in Abänderung des Bescheides des LSR steht nämlich die Behebung dieses Bescheides entgegen. Soweit die belangte Behörde den Antrag des Hauptschuloberlehrers zurückgewiesen hat, fehlt somit ihre funktionelle Zuständigkeit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.