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{'item': '2003/12/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2003/12/0102 RechtssatzDas Feststellungsbegehren eines Hauptschuloberlehrers (dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 als Grundlage für eine Bewerbung um eine schulfeste Stelle erfülle) erweist sich - und zwar unabhängig davon, ob ihm in einem künftigen Verfahren über die Verleihung einer bestimmten schulfesten Stelle Parteistellung zukommen sollte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132) - als unzulässig: Fehlt schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorganges justiziabel zu machen [siehe dazu die zu derartigen Feststellungsbegehren im "Vorfeld" von Ernennungen (Beförderung; Überreihung nach der DO Wien) ergangenen hg. Entscheidungen, und zwar das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2005, Zl. 2005/12/0155, sowie den hg. Beschluss vom
  3. Dezember 1997, Zlen. 97/12/0265, 0266]. Wäre die Parteistellung hingegen zu bejahen, dann fehlte das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid. Dieser scheidet als subsidiärer Rechtsbehelf nämlich jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, und vom
  5. November 2005, Zl. 2004/09/0163, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Im vorliegenden Zusammenhang wäre diesfalls die Frage des Vorliegens der Ernennungsvoraussetzungen in einem Verfahren über eine (neuerliche) Bewerbung des Hauptschuloberlehrers um eine (konkrete) schulfeste Stelle als Lehrer an einer Polytechnischen Schule (vgl. § 26 Abs. 1 LDG 1984) zu klären.Das Feststellungsbegehren eines Hauptschuloberlehrers (dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 als Grundlage für eine Bewerbung um eine schulfeste Stelle erfülle) erweist sich - und zwar unabhängig davon, ob ihm in einem künftigen Verfahren über die Verleihung einer bestimmten schulfesten Stelle Parteistellung zukommen sollte vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132) - als unzulässig: Fehlt schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorganges justiziabel zu machen [siehe dazu die zu derartigen Feststellungsbegehren im "Vorfeld" von Ernennungen (Beförderung; Überreihung nach der DO Wien) ergangenen hg. Entscheidungen, und zwar das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2005, Zl. 2005/12/0155, sowie den hg. Beschluss vom
  8. Dezember 1997, Zlen. 97/12/0265, 0266]. Wäre die Parteistellung hingegen zu bejahen, dann fehlte das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid. Dieser scheidet als subsidiärer Rechtsbehelf nämlich jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  9. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, und vom
  10. November 2005, Zl. 2004/09/0163, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Im vorliegenden Zusammenhang wäre diesfalls die Frage des Vorliegens der Ernennungsvoraussetzungen in einem Verfahren über eine (neuerliche) Bewerbung des Hauptschuloberlehrers um eine (konkrete) schulfeste Stelle als Lehrer an einer Polytechnischen Schule vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, LDG 1984) zu klären.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.