RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/12/0111 RechtssatzDie besoldungsrechtliche Bestimmung des § 74 Abs. 3 DGO Graz stellt unzweifelhaft auf die im öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis erbrachten außergewöhnlichen Leistungen des Beamten ab. Ein Stadtrat erbringt in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/12/0113, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein Personalvertreter in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbringt). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Anordnung des ersten Satzes des § 39a Abs. 2 Statut Graz. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, wird hiedurch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Mitgliedschaft im Stadtsenat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten zeitigt. Keinesfalls kann dieser Bestimmung die Anordnung entnommen werden, eine Tätigkeit als politischer Mandatar könne (bei entsprechender Qualität) der Erbringung einer ausgezeichneten Dienstleistung als Beamter gleichgehalten werden und im Rahmen des § 74 Abs. 3 DGO Graz solcherart Berücksichtigung finden. Der belangten Behörde ist daher insoweit nicht entgegenzutreten, als sie die Auffassung vertrat, die Leistungen des Beschwerdeführers als Stadtrat seien - unabhängig von ihrer inhaltlichen Qualität - keine "ausgezeichneten Dienstleistungen" in dem oben wiedergegebenen von der Judikatur geprägten Verständnis des § 74 Abs. 3 DGO Graz.Die besoldungsrechtliche Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz stellt unzweifelhaft auf die im öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis erbrachten außergewöhnlichen Leistungen des Beamten ab. Ein Stadtrat erbringt in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/12/0113, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein Personalvertreter in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbringt). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 39 a, Absatz 2, Statut Graz. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, wird hiedurch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Mitgliedschaft im Stadtsenat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten zeitigt. Keinesfalls kann dieser Bestimmung die Anordnung entnommen werden, eine Tätigkeit als politischer Mandatar könne (bei entsprechender Qualität) der Erbringung einer ausgezeichneten Dienstleistung als Beamter gleichgehalten werden und im Rahmen des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz solcherart Berücksichtigung finden. Der belangten Behörde ist daher insoweit nicht entgegenzutreten, als sie die Auffassung vertrat, die Leistungen des Beschwerdeführers als Stadtrat seien - unabhängig von ihrer inhaltlichen Qualität - keine "ausgezeichneten Dienstleistungen" in dem oben wiedergegebenen von der Judikatur geprägten Verständnis des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz.