RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/12/0111 RechtssatzDas von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, eine Ausweitung des Beurteilungszeitraumes (hier: die Zeit der Beurlaubung des Beschwerdeführers zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als politischer Mandatar ist in den Beobachtungszeitraum nicht miteinzubeziehen) führte dazu, dass nicht mehr nur gerade jene Mitarbeiter aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand belohnt würden, die bis zuletzt ihre Dienstleistungen in entsprechender Qualität erbracht hätten, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist es nach den Bescheidfeststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer immerhin in den letzten viereinhalb Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand - also insofern sehr wohl "bis zuletzt" - kontinuierlich ausgezeichnete Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat. Darüber hinaus ist die Gewährung der außerordentlichen Vorrückung vom - allein maßgebenden - Gesetzestext her keinesfalls eine Maßnahme, die ihrem Wesen nach darauf ausgerichtet ist, bevorzugt aus Anlass der Ruhestandsversetzung und deshalb nur jenen Beamten gewährt zu werden, die "bis zuletzt" ausgezeichnete Dienstleistungen erbringen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/12/0113, in welchem dargelegt wird, dass die Belohnung auch rückwirkend und allenfalls - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht mehr vorliegen - auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuerkannt werden kann).Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, eine Ausweitung des Beurteilungszeitraumes (hier: die Zeit der Beurlaubung des Beschwerdeführers zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als politischer Mandatar ist in den Beobachtungszeitraum nicht miteinzubeziehen) führte dazu, dass nicht mehr nur gerade jene Mitarbeiter aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand belohnt würden, die bis zuletzt ihre Dienstleistungen in entsprechender Qualität erbracht hätten, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist es nach den Bescheidfeststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer immerhin in den letzten viereinhalb Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand - also insofern sehr wohl "bis zuletzt" - kontinuierlich ausgezeichnete Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat. Darüber hinaus ist die Gewährung der außerordentlichen Vorrückung vom - allein maßgebenden - Gesetzestext her keinesfalls eine Maßnahme, die ihrem Wesen nach darauf ausgerichtet ist, bevorzugt aus Anlass der Ruhestandsversetzung und deshalb nur jenen Beamten gewährt zu werden, die "bis zuletzt" ausgezeichnete Dienstleistungen erbringen vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/12/0113, in welchem dargelegt wird, dass die Belohnung auch rückwirkend und allenfalls - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht mehr vorliegen - auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuerkannt werden kann).