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{'item': '2003/12/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2003/12/0113 Rechtssatz§ 18 Abs. 3 Z. 3 Stmk DBR 2003 nennt als weitere Vorraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass "wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint." Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl. §§ 18 Abs. 3 Z. 3 in Verbindung mit § 20 Stmk DBR 2003). Das bedeutet für den vorliegenden Fall (der Beschwerdeführer war vor der Verwendungsänderung Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaft X) zum einen, dass jedenfalls die Disziplinarstrafen wegen der Anstellung des Sohnes des Beschwerdeführers bei der BH und der Honorierung aus Mitteln der BH und wegen der Veranlassung des Zugehens des Aktes der Strafanzeige seines Sohnes sowie dessen zweiwöchige Zurückbehaltung bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen waren. Zum anderen zeigt die dargestellte Bezugnahme, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht allein auf die Verwendung des Beschwerdeführers als Kanzleileiter und nicht auf die Person des Beschwerdeführers an sich abstellte. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nur darauf an, ob die Belassung des Beschwerdeführers als Kanzleileiter auf Grund seiner Verfehlungen vertretbar erscheint. Ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes optimal erfüllt oder nicht, hat bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 3 Stmk DBR 2003 außer Betracht zu bleiben.Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 nennt als weitere Vorraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass "wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint." Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen vergleiche Paragraphen 18, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Stmk DBR 2003). Das bedeutet für den vorliegenden Fall (der Beschwerdeführer war vor der Verwendungsänderung Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) zum einen, dass jedenfalls die Disziplinarstrafen wegen der Anstellung des Sohnes des Beschwerdeführers bei der BH und der Honorierung aus Mitteln der BH und wegen der Veranlassung des Zugehens des Aktes der Strafanzeige seines Sohnes sowie dessen zweiwöchige Zurückbehaltung bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen waren. Zum anderen zeigt die dargestellte Bezugnahme, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht allein auf die Verwendung des Beschwerdeführers als Kanzleileiter und nicht auf die Person des Beschwerdeführers an sich abstellte. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nur darauf an, ob die Belassung des Beschwerdeführers als Kanzleileiter auf Grund seiner Verfehlungen vertretbar erscheint. Ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes optimal erfüllt oder nicht, hat bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 außer Betracht zu bleiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.