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{'item': '2003/12/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2003/12/0113 RechtssatzBei der Prüfung der Vertretbarkeit des Belassens des Beschwerdeführers auf dem Posten des Kanzleileiters der Bezirkshauptmannschaft X ist zum einen die Aufgabenpalette dieser Funktion und die besondere Stellung eines Kanzleileiters innerhalb einer BH zu berücksichtigen, zum anderen Art und Schwere der dem Beschwerdeführer rechtskräftig zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen. Dass die Stellung des Kanzleileiters einer BH eine mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattete Leitungsposition ist und dass sich der Behördenleiter in besonderem Ausmaß auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Kanzleileiter stützen können muss, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, seine (nunmehrige) Position im Sozialreferat sei der eines Kanzleileiters gleichwertig, nichts zu ändern, räumt der Beschwerdeführer doch selbst ein, dass es sich dabei um keine Leitungsfunktion handelt, sondern er (auch) hinsichtlich der von ihm vorzunehmenden Manipulationen mit höheren Geldbeträgen zwei Kontrollebenen unterliege. Nur ergänzend sei bemerkt, dass eine Gleichwertigkeit der neuen mit der alten Verwendung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte, dass (nur) eine einfache Verwendungsänderung vorgelegen wäre, die auch ohne das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig verfügt werden könnte. Der Einschätzung, dass der Funktion des Kanzleileiters sowohl im internen Dienstbetrieb als auch nach außen eine besondere Wichtigkeit zukomme, kann mit diesem Argument daher nicht wirksam entgegen getreten werden.Bei der Prüfung der Vertretbarkeit des Belassens des Beschwerdeführers auf dem Posten des Kanzleileiters der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist zum einen die Aufgabenpalette dieser Funktion und die besondere Stellung eines Kanzleileiters innerhalb einer BH zu berücksichtigen, zum anderen Art und Schwere der dem Beschwerdeführer rechtskräftig zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen. Dass die Stellung des Kanzleileiters einer BH eine mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattete Leitungsposition ist und dass sich der Behördenleiter in besonderem Ausmaß auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Kanzleileiter stützen können muss, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, seine (nunmehrige) Position im Sozialreferat sei der eines Kanzleileiters gleichwertig, nichts zu ändern, räumt der Beschwerdeführer doch selbst ein, dass es sich dabei um keine Leitungsfunktion handelt, sondern er (auch) hinsichtlich der von ihm vorzunehmenden Manipulationen mit höheren Geldbeträgen zwei Kontrollebenen unterliege. Nur ergänzend sei bemerkt, dass eine Gleichwertigkeit der neuen mit der alten Verwendung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte, dass (nur) eine einfache Verwendungsänderung vorgelegen wäre, die auch ohne das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig verfügt werden könnte. Der Einschätzung, dass der Funktion des Kanzleileiters sowohl im internen Dienstbetrieb als auch nach außen eine besondere Wichtigkeit zukomme, kann mit diesem Argument daher nicht wirksam entgegen getreten werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.