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{'item': '2003/12/0118'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/12/0118 RechtssatzAuf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, ist die von der belangten Behörde zum Gegenstand ihres Feststellungsbescheides gemachte Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung war, ausschließlich für die Höhe des ab
  2. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses von Bedeutung. An einer bescheidförmigen Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des ab
  3. Jänner 1998 (und in der Folge zeitraumbezogen bis zur Erlassung des jeweiligen Feststellungsbescheides) gebührenden Ruhegenusses war die belangte Behörde aber durch die Feststellungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundespensionsamtes vom
  4. August 1997 (betreffend Ruhegenussbemessung) auch dann nicht gehindert, wenn - wovon die belangte Behörde ausgeht - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht vorlagen. Dies folgt schon daraus, dass § 41 Abs. 2 PG 1965 in Verbindung mit der mit
  5. Jänner 1998 erfolgten Novellierung des § 28 Abs. 1 GehG 1956 (Gehaltserhöhung zum
  6. Jänner 1998) und der im Beschwerdefall relevanten ruhegenussfähigen Zulagen eine für die Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer ab
  7. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses relevante, die Feststellungswirkung des vorgenannten Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage bewirkte. Die belangte Behörde hätte daher die Höhe des dem Beschwerdeführer ab
  8. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses feststellen dürfen, ohne im Hinblick auf den Bescheid vom
  9. August 1997 gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen. Im Zuge dieser Ruhegenussbemessung hätte sie vorweg die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu klären gehabt, wobei sie verneinendenfalls bei Feststellung der Höhe dieses Ruhegenusses von dem für das Jahr 1997 rechtskräftig festgestellten Ruhegenuss auszugehen und auf diesen den sich aus § 41 Abs. 2 PG 1965 ergebenden Erhöhungssatz anzuwenden gehabt hätte.Auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
  10. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, ist die von der belangten Behörde zum Gegenstand ihres Feststellungsbescheides gemachte Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung war, ausschließlich für die Höhe des ab
  11. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses von Bedeutung. An einer bescheidförmigen Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des ab
  12. Jänner 1998 (und in der Folge zeitraumbezogen bis zur Erlassung des jeweiligen Feststellungsbescheides) gebührenden Ruhegenusses war die belangte Behörde aber durch die Feststellungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundespensionsamtes vom
  13. August 1997 (betreffend Ruhegenussbemessung) auch dann nicht gehindert, wenn - wovon die belangte Behörde ausgeht - die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht vorlagen. Dies folgt schon daraus, dass Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit der mit
  14. Jänner 1998 erfolgten Novellierung des Paragraph 28, Absatz eins, GehG 1956 (Gehaltserhöhung zum
  15. Jänner 1998) und der im Beschwerdefall relevanten ruhegenussfähigen Zulagen eine für die Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer ab
  16. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses relevante, die Feststellungswirkung des vorgenannten Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage bewirkte. Die belangte Behörde hätte daher die Höhe des dem Beschwerdeführer ab
  17. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses feststellen dürfen, ohne im Hinblick auf den Bescheid vom
  18. August 1997 gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen. Im Zuge dieser Ruhegenussbemessung hätte sie vorweg die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu klären gehabt, wobei sie verneinendenfalls bei Feststellung der Höhe dieses Ruhegenusses von dem für das Jahr 1997 rechtskräftig festgestellten Ruhegenuss auszugehen und auf diesen den sich aus Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ergebenden Erhöhungssatz anzuwenden gehabt hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.