RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/12/0118 RechtssatzNicht beigetreten wird der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, der angefochtene Bescheid (betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 138/1997) sei nicht als Feststellungsbescheid, sondern vielmehr als ergänzender Teil des bereits rechtskräftigen Bescheides des Bundespensionsamtes vom
- August 1997 (betreffend Ruhegenussbemessung) anzusehen, welcher durch die Novellierung des § 4 Abs. 4 PG 1965 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 notwendig geworden sei, wie sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 2000/12/0032, ergebe: Dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag nämlich eine abweichende Fallkonstellation zu Grunde. Dort ist nach Inkrafttreten des (dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 vergleichbaren) § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PO 1995 ein Ruhegenussbemessungsbescheid unter Anwendung der Kürzungsregel ergangen, in welchem aber die Frage des Vorliegens einer Ausnahme hievon nach § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PO 1995 nicht näher behandelt wurde. Auf Grund spezifischer Umstände des genannten Ruhegenussbemessungsverfahrens qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof diesen nach Inkrafttreten der genannten Novellierung ergangenen Bescheid als bloß vorläufige Entscheidung ("Interimsbescheid") und erachtete dessen Ergänzung durch eine Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PO 1995 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorlagen, für zulässig, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis offenbar davon ausging, dass der "Interimsbescheid" durch den ergänzenden Feststellungsbescheid den Charakter eines endgültigen Bemessungsbescheides erlangt. Die in dem genannten Erkenntnis getroffenen Aussagen und impliziten Annahmen sind jedoch auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich bei dem vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 ergangenen Bescheid des Bundespensionsamtes vom
- August 1997 keinesfalls um einen "Interimsbescheid" gehandelt haben konnte.Nicht beigetreten wird der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, der angefochtene Bescheid (betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,) sei nicht als Feststellungsbescheid, sondern vielmehr als ergänzender Teil des bereits rechtskräftigen Bescheides des Bundespensionsamtes vom
- August 1997 (betreffend Ruhegenussbemessung) anzusehen, welcher durch die Novellierung des Paragraph 4, Absatz 4, PG 1965 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, notwendig geworden sei, wie sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 2000/12/0032, ergebe: Dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag nämlich eine abweichende Fallkonstellation zu Grunde. Dort ist nach Inkrafttreten des (dem Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 vergleichbaren) Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, Wr PO 1995 ein Ruhegenussbemessungsbescheid unter Anwendung der Kürzungsregel ergangen, in welchem aber die Frage des Vorliegens einer Ausnahme hievon nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, Wr PO 1995 nicht näher behandelt wurde. Auf Grund spezifischer Umstände des genannten Ruhegenussbemessungsverfahrens qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof diesen nach Inkrafttreten der genannten Novellierung ergangenen Bescheid als bloß vorläufige Entscheidung ("Interimsbescheid") und erachtete dessen Ergänzung durch eine Feststellung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, Wr PO 1995 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorlagen, für zulässig, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis offenbar davon ausging, dass der "Interimsbescheid" durch den ergänzenden Feststellungsbescheid den Charakter eines endgültigen Bemessungsbescheides erlangt. Die in dem genannten Erkenntnis getroffenen Aussagen und impliziten Annahmen sind jedoch auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich bei dem vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, ergangenen Bescheid des Bundespensionsamtes vom
- August 1997 keinesfalls um einen "Interimsbescheid" gehandelt haben konnte.