RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2006 Geschäftszahl2003/12/0136 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/12/0113 E 22. November 2000 RS 2 StammrechtssatzMaßgebend für den Inhalt des § 74 Abs. 3 DGO Graz und die dort vorgesehene Ermessensübung ist der Charakter der vorgesehenen Begünstigung als Belohnung (Honorierung besonders herausragender Dienstleistungen unter gleichzeitiger Motivation, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen). Einstiegsvoraussetzung für die Gebrauchnahme der nach § 74 Abs. 3 DGO Graz eingeräumten Ermächtigung ist das Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung, wobei darunter eine solche im Sinne des § 18 DGO Graz gemeint ist, die - in Abgrenzung zu § 31g leg. cit. - dauerhaft (d.h. nicht bloß in einzelnen Fällen) erbracht werden muss, und nicht bereits auf andere Weise zu einer besonderen Entlohnung zu führen hat (Subsidiarität der Belohnung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz oder anders gewendet: Verbot der Doppelverwertung derselben herausragenden Dienstleistungen für die Begründung nebeneinander bestehender besonderer Entlohnungsansprüche aus verschiedenen Titeln). Das bedeutet also, dass eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DGO Graz zwar eine notwendige, nicht aber eine für sich allein hinreichende Voraussetzung für die Ermessensübung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz ist. Die "Fortschreibung" einer einmal ausgesprochenen ausgezeichneten Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DGO Graz für die Folgejahre erweist noch nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen.Maßgebend für den Inhalt des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz und die dort vorgesehene Ermessensübung ist der Charakter der vorgesehenen Begünstigung als Belohnung (Honorierung besonders herausragender Dienstleistungen unter gleichzeitiger Motivation, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen). Einstiegsvoraussetzung für die Gebrauchnahme der nach Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz eingeräumten Ermächtigung ist das Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung, wobei darunter eine solche im Sinne des Paragraph 18, DGO Graz gemeint ist, die - in Abgrenzung zu Paragraph 31 g, leg. cit. - dauerhaft (d.h. nicht bloß in einzelnen Fällen) erbracht werden muss, und nicht bereits auf andere Weise zu einer besonderen Entlohnung zu führen hat (Subsidiarität der Belohnung nach Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz oder anders gewendet: Verbot der Doppelverwertung derselben herausragenden Dienstleistungen für die Begründung nebeneinander bestehender besonderer Entlohnungsansprüche aus verschiedenen Titeln). Das bedeutet also, dass eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung im Sinne des Paragraph 18, DGO Graz zwar eine notwendige, nicht aber eine für sich allein hinreichende Voraussetzung für die Ermessensübung nach Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz ist. Die "Fortschreibung" einer einmal ausgesprochenen ausgezeichneten Dienstbeschreibung im Sinne des Paragraph 18, DGO Graz für die Folgejahre erweist noch nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.