RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2003 Geschäftszahl2003/12/0148 RechtssatzFür die Auffassung, dass der Begriff des früheren Dienstverhältnisses zum Bund in § 65 Abs. 1 PG 1965 ebenso zu verstehen ist wie jener in Abs. 5 leg. cit, spricht § 61 Abs. 1 PG
- Demnach ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zunächst auf der Grundlage der für die Zeit vom
- Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebühren zu bemessen. Diese erhöht sich sodann u.a. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen "nach § 65 Abs. 5". Mit der in § 61 Abs. 1 erster Satz PG 1965 erwähnten "festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte" ist, wie auch der folgende Text dieser Vorschrift zeigt, offensichtlich nur jene gemeint, welche im (aktuellen) Beamtendienstverhältnis festgehalten wurde. Demgegenüber sind gemäß § 65 Abs. 3 PG 1965 festgehaltene Nebengebühren nicht schon nach dem ersten Satz des § 61 Abs. 1 PG 1965 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern erst auf Grund einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 65 Abs. 5 PG 1965 nach der Ziffer 1 des zweiten Satzes des § 61 Abs. 1 leg. cit. Andernfalls könnte nämlich die Anordnung des zweiten Satzes des § 61 Abs. 1 PG 1965 zu einer doppelten Berücksichtigung derartiger Nebengebührenwerte führen. Erfasst solcherart aber § 65 Abs. 5 alle in § 65 Abs. 1 PG 1965 geregelten Fälle, so ist der Begriff des "früheren Dienstverhältnisses" in § 65 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 ebenso auszulegen wie der Begriff des "früheren Dienstverhältnisses" in § 65 Abs. 5 PG
- Selbst wenn der Wortlaut des § 65 Abs. 1 PG 1965 die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung zuließe, ergibt sich aus dem Systemzusammenhang mit Abs. 5 leg. cit. unzweifelhaft, dass auch § 65 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 auf privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Bund abstellt, welche vor der Begründung des aktuellen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses liegen.Für die Auffassung, dass der Begriff des früheren Dienstverhältnisses zum Bund in Paragraph 65, Absatz eins, PG 1965 ebenso zu verstehen ist wie jener in Absatz 5, leg. cit, spricht Paragraph 61, Absatz eins, PG
- Demnach ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zunächst auf der Grundlage der für die Zeit vom
- Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebühren zu bemessen. Diese erhöht sich sodann u.a. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen "nach Paragraph 65, Absatz 5, Mit der in Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz PG 1965 erwähnten "festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte" ist, wie auch der folgende Text dieser Vorschrift zeigt, offensichtlich nur jene gemeint, welche im (aktuellen) Beamtendienstverhältnis festgehalten wurde. Demgegenüber sind gemäß Paragraph 65, Absatz 3, PG 1965 festgehaltene Nebengebühren nicht schon nach dem ersten Satz des Paragraph 61, Absatz eins, PG 1965 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern erst auf Grund einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß Paragraph 65, Absatz 5, PG 1965 nach der Ziffer 1 des zweiten Satzes des Paragraph 61, Absatz eins, leg. cit. Andernfalls könnte nämlich die Anordnung des zweiten Satzes des Paragraph 61, Absatz eins, PG 1965 zu einer doppelten Berücksichtigung derartiger Nebengebührenwerte führen. Erfasst solcherart aber Paragraph 65, Absatz 5, alle in Paragraph 65, Absatz eins, PG 1965 geregelten Fälle, so ist der Begriff des "früheren Dienstverhältnisses" in Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, PG 1965 ebenso auszulegen wie der Begriff des "früheren Dienstverhältnisses" in Paragraph 65, Absatz 5, PG
- Selbst wenn der Wortlaut des Paragraph 65, Absatz eins, PG 1965 die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung zuließe, ergibt sich aus dem Systemzusammenhang mit Absatz 5, leg. cit. unzweifelhaft, dass auch Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, PG 1965 auf privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Bund abstellt, welche vor der Begründung des aktuellen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses liegen.