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{'item': '2003/12/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2003 Geschäftszahl2003/12/0150 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/12/0113 E

  1. November 2002 RS 3 (hier: nur die ersten drei Sätze) StammrechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. hiezu das zu § 30 Abs. 1 GehG ergangene Erkenntnis vom
  3. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070, wonach etwa die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhängt, ob der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist, wobei Änderungen der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG durchschlagen).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte vergleiche hiezu das zu Paragraph 30, Absatz eins, GehG ergangene Erkenntnis vom
  5. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070, wonach etwa die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhängt, ob der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist, wobei Änderungen der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG durchschlagen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.