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{'item': '2003/12/0162'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/12/0162 RechtssatzAusführungen dazu, dass nunmehrige Gemeindebeamte in Ansehung jener Zeiträume, für welche ihre Leistungsfeststellung als Kärntner Landesbeamte ergeben hat, dass der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde, im Sinne des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 als solche Beamte anzusehen sind, die "eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht" haben. Für diese Auslegung des § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 im im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Sinne spricht insbesondere die dem Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der Fassung nach dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999 zu Grunde liegende Zielsetzung, Ungleichbehandlungen von Vordienstzeiten, je nachdem, bei welcher Gebietskörperschaft diese zurückgelegt wurden, hintanzuhalten. Das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1984, Zl. 84/12/0073, stand der vorliegenden Entscheidung im Fünfersenat schon deshalb nicht aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 VwGG entgegen, weil die maßgebliche Rechtslage infolge der zwischenzeitigen Novellierung des Art. 21 Abs. 4 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999 eine Änderung erfahren hat, wobei es für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 VwGG bloß auf die Tatsache der Änderung der Rechtslage ankommt, während es bedeutungslos ist, ob die Änderung von ihrem Inhalt her für die abweichende Lösung der Rechtsfrage ausschlaggebend war (vgl. hiezu auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 162).Ausführungen dazu, dass nunmehrige Gemeindebeamte in Ansehung jener Zeiträume, für welche ihre Leistungsfeststellung als Kärntner Landesbeamte ergeben hat, dass der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten wurde, im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, Krnt GdBedG 1992 als solche Beamte anzusehen sind, die "eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht" haben. Für diese Auslegung des Paragraph 11, Absatz 5, Krnt GdBedG 1992 im im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Sinne spricht insbesondere die dem Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in der Fassung nach dem Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, zu Grunde liegende Zielsetzung, Ungleichbehandlungen von Vordienstzeiten, je nachdem, bei welcher Gebietskörperschaft diese zurückgelegt wurden, hintanzuhalten. Das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1984, Zl. 84/12/0073, stand der vorliegenden Entscheidung im Fünfersenat schon deshalb nicht aus dem Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, VwGG entgegen, weil die maßgebliche Rechtslage infolge der zwischenzeitigen Novellierung des Artikel 21, Absatz 4, B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, eine Änderung erfahren hat, wobei es für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, VwGG bloß auf die Tatsache der Änderung der Rechtslage ankommt, während es bedeutungslos ist, ob die Änderung von ihrem Inhalt her für die abweichende Lösung der Rechtsfrage ausschlaggebend war vergleiche hiezu auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 162). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0254 E
  3. November 2004 Siehe jedoch: 84/12/0073 E
  4. November 1984 RS 1; betreffend Rechtslage vor der Novellierung des Art 21 Abs 4 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/199984/12/0073 E
  5. November 1984 RS 1; betreffend Rechtslage vor der Novellierung des Artikel 21, Absatz 4, B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999,

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.