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{'item': '2003/12/0162'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/12/0162 RechtssatzNach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der Fassung nach dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999 sind gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, unzulässig. Die Gesetzesmaterialien (AB 1562 BlgNR XX. GP, 3) lassen erkennen, dass sich die Anordnung des Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG nur auf Vordienstzeiten beziehen sollte. Der für das Dienstrecht zuständige Gesetzgeber ist demnach nicht verpflichtet, eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, die beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zurückgelegt worden sind; sofern er allerdings eine solche Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, hat er auch vorzusehen, dass sie im selben Ausmaß anzurechnen sind. Die in Rede stehende Verfassungsbestimmung unterscheidet nach ihrem Wortlaut nicht, ob die dort untersagte unterschiedliche Anrechnung von (nach den Materialien offenbar gemeint) Vordienstzeiten unmittelbare Folgen auf die Gebührlichkeit einer bestimmten Gehaltshöhe entfaltet (wie etwa bei der Errechnung des Vorrückungsstichtages) oder ob sie - wie im vorliegenden Fall - bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen erst die Möglichkeit eröffnet, gehaltsrechtliche Begünstigungen im Wege der Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides einzuräumen. Anderes mag für Bestimmungen gelten, die dem Beamten eine "Treueprämie" für die langdauernde Erbringung von Diensten für ein und dieselbe Gebietskörperschaft zuerkennen sollen. Dies ist jedoch in Ansehung der Begünstigung nach § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 nicht der Fall (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0262).Nach dem Wortlaut des Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in der Fassung nach dem Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, sind gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, unzulässig. Die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1562 BlgNR römisch zwanzig. GP, 3) lassen erkennen, dass sich die Anordnung des Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG nur auf Vordienstzeiten beziehen sollte. Der für das Dienstrecht zuständige Gesetzgeber ist demnach nicht verpflichtet, eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, die beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zurückgelegt worden sind; sofern er allerdings eine solche Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, hat er auch vorzusehen, dass sie im selben Ausmaß anzurechnen sind. Die in Rede stehende Verfassungsbestimmung unterscheidet nach ihrem Wortlaut nicht, ob die dort untersagte unterschiedliche Anrechnung von (nach den Materialien offenbar gemeint) Vordienstzeiten unmittelbare Folgen auf die Gebührlichkeit einer bestimmten Gehaltshöhe entfaltet (wie etwa bei der Errechnung des Vorrückungsstichtages) oder ob sie - wie im vorliegenden Fall - bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen erst die Möglichkeit eröffnet, gehaltsrechtliche Begünstigungen im Wege der Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides einzuräumen. Anderes mag für Bestimmungen gelten, die dem Beamten eine "Treueprämie" für die langdauernde Erbringung von Diensten für ein und dieselbe Gebietskörperschaft zuerkennen sollen. Dies ist jedoch in Ansehung der Begünstigung nach Paragraph 11, Absatz 5, Krnt GdBedG 1992 nicht der Fall vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0262). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0254 E
  3. November 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.