RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2003/12/0163 RechtssatzBeim Verwaltungsgerichtshof sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 in der hier anzuwendenden Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, entstanden. Weder aus Art. 140 B-VG noch aus einer anderen Verfassungsnorm ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber verboten wäre, eine gesetzliche Regelung VOR dem Inkrafttreten ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (hier: Aufhebung von Teilen des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, durch den Verfassungsgerichtshof MIT ABLAUF des
- Juli 2001) selbst aufzuheben und durch eine andere zu ersetzen. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, diese neue Regelung (hier: § 62j Abs. 2 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, der nach § 58 Abs. 35 Z. 1a PG 1965 in der Fassung dieser Novelle rückwirkend am
- Oktober 2000 in Kraft getreten ist; das Pensionsreformgesetz 2001 wurde in dem am
- Juli 2001 ausgegebenen Bundesgesetzblatt kundgemacht) unter Beachtung des Gleichheitsgebotes mit rückwirkender Kraft auszustatten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1961, VfSlg 3961). Dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten des als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes kommt also kein höherer Rang als der aufgehobenen Norm zu. Die neuerliche Erlassung einer Regelung nach Aufhebung der gleich lautenden Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum Teile des Pensionsreformgesetzes 2000 aufhebenden Verfassungsgerichtshoferkenntnis, weil die Gründe der Aufhebung nur Mängel im Gesetzgebungsverfahren waren, nicht aber eine inhaltliche Verfassungswidrigkeit der betreffenden Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles auch keine (inhaltlichen) verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den anwendbaren Teil des § 62j Abs. 2 Satz 1 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes
- Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie § 9 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 426/1985 angewendet hat.Beim Verwaltungsgerichtshof sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 62 j, Absatz 2, in der hier anzuwendenden Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 86, entstanden. Weder aus Artikel 140, B-VG noch aus einer anderen Verfassungsnorm ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber verboten wäre, eine gesetzliche Regelung VOR dem Inkrafttreten ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (hier: Aufhebung von Teilen des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 95, durch den Verfassungsgerichtshof MIT ABLAUF des
- Juli 2001) selbst aufzuheben und durch eine andere zu ersetzen. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, diese neue Regelung (hier: Paragraph 62 j, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, der nach Paragraph 58, Absatz 35, Ziffer eins a, PG 1965 in der Fassung dieser Novelle rückwirkend am
- Oktober 2000 in Kraft getreten ist; das Pensionsreformgesetz 2001 wurde in dem am
- Juli 2001 ausgegebenen Bundesgesetzblatt kundgemacht) unter Beachtung des Gleichheitsgebotes mit rückwirkender Kraft auszustatten vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1961, VfSlg 3961). Dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten des als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes kommt also kein höherer Rang als der aufgehobenen Norm zu. Die neuerliche Erlassung einer Regelung nach Aufhebung der gleich lautenden Übergangsbestimmung des Paragraph 62 j, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum Teile des Pensionsreformgesetzes 2000 aufhebenden Verfassungsgerichtshoferkenntnis, weil die Gründe der Aufhebung nur Mängel im Gesetzgebungsverfahren waren, nicht aber eine inhaltliche Verfassungswidrigkeit der betreffenden Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles auch keine (inhaltlichen) verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den anwendbaren Teil des Paragraph 62 j, Absatz 2, Satz 1 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes
- Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985, angewendet hat.