RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/12/0164 RechtssatzGemäß § 12a Abs. 4 GehG 1956 gebührt der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2001 die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe - in ihrem Fall die Verwendungsgruppe B - anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit den in der Tabelle angeführten Zeitraum - in ihrem Fall den Zeitraum von vier Jahren - übersteigt. Daraus folgt, dass zur Ermittlung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zum
- Jänner 2001 von ihrer bis dahin anrechenbaren Gesamtdienstzeit von gerundet 13 Jahren vier Jahre abzuziehen sind, sodass für die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe A ein Zeitraum von neun Jahren zu Grunde zu legen ist. Von diesen neun Jahren entfällt gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz GehG 1956 ein Zeitraum von zwei Jahren auf die Dienstklasse III, die für die Verwendungsgruppe A nur eine Gehaltsstufe vorsieht. Ausgehend von dem gemäß § 28 Abs. 4 GehG 1956 vorgesehenen Einstiegsgehalt für die Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse IV mit der Gehaltsstufe 5 konnte die Beschwerdeführerin mit ihrer rechnerisch verbleibenden Dienstzeit von sieben Jahren im Wege der Zeitvorrückung mit
- Jänner 2000 die Gehaltsstufe 8 erreichen, weshalb dem angefochtenen Bescheid in der Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit der Verwendungsgruppe A, IV. Dienstklasse,
- Gehaltsstufe, unter Zugrundelegung der dargelegten Zeitvorrückung eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG 1956 gebührt der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2001 die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe - in ihrem Fall die Verwendungsgruppe B - anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit den in der Tabelle angeführten Zeitraum - in ihrem Fall den Zeitraum von vier Jahren - übersteigt. Daraus folgt, dass zur Ermittlung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zum
- Jänner 2001 von ihrer bis dahin anrechenbaren Gesamtdienstzeit von gerundet 13 Jahren vier Jahre abzuziehen sind, sodass für die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe A ein Zeitraum von neun Jahren zu Grunde zu legen ist. Von diesen neun Jahren entfällt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz GehG 1956 ein Zeitraum von zwei Jahren auf die Dienstklasse römisch drei, die für die Verwendungsgruppe A nur eine Gehaltsstufe vorsieht. Ausgehend von dem gemäß Paragraph 28, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehenen Einstiegsgehalt für die Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse römisch vier mit der Gehaltsstufe 5 konnte die Beschwerdeführerin mit ihrer rechnerisch verbleibenden Dienstzeit von sieben Jahren im Wege der Zeitvorrückung mit
- Jänner 2000 die Gehaltsstufe 8 erreichen, weshalb dem angefochtenen Bescheid in der Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit der Verwendungsgruppe A, römisch vier. Dienstklasse,
- Gehaltsstufe, unter Zugrundelegung der dargelegten Zeitvorrückung eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.