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{'item': '2003/12/0170'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/12/0170 RechtssatzDie Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom

  1. Dezember 1980, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat, idF der Verordnung des Stadtsenates vom
  2. Juli 1986, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1986, iVm Art. V Z. 1 Statut Linz 1992 vermag für den vorliegenden Fall (Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 OÖ LGehG 1956 iVm § 2 Abs. 2 OÖ StGBG 2002) keine Bedeutung mehr zu entfalten, weil sich die Übertragung der Zuständigkeit nach den zitierten Verordnungen ausdrücklich auf die Gewährung von Jubiläumszuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates vom
  3. Juni 1971 - diese wiederum gegründet auf § 30 Abs. 3 StBGB - bezog, die (u.a.) gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz der Nebengebührenverordnung 1999, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 18/1999, aufgehoben wurde. § 19 der Nebengebührenverordnung 1999 sieht vor, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung nach dieser Verordnung nach dem StL 1992 (in der jeweils geltenden Fassung) richtet, womit auf die wiedergegebene gesetzliche Zuständigkeit verwiesen wird. Ebenso berührte die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom
  4. November 1997, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1997, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wurde, die vorliegende Frage der Zuständigkeit für die Gewährung der Jubiläumszuwendung nicht.Die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom
  5. Dezember 1980, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates vom
  6. Juli 1986, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14 aus 1986,, in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Ziffer eins, Statut Linz 1992 vermag für den vorliegenden Fall (Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz eins, OÖ LGehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, OÖ StGBG 2002) keine Bedeutung mehr zu entfalten, weil sich die Übertragung der Zuständigkeit nach den zitierten Verordnungen ausdrücklich auf die Gewährung von Jubiläumszuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderates vom
  7. Juni 1971 - diese wiederum gegründet auf Paragraph 30, Absatz 3, StBGB - bezog, die (u.a.) gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz der Nebengebührenverordnung 1999, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 18 aus 1999,, aufgehoben wurde. Paragraph 19, der Nebengebührenverordnung 1999 sieht vor, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung nach dieser Verordnung nach dem StL 1992 (in der jeweils geltenden Fassung) richtet, womit auf die wiedergegebene gesetzliche Zuständigkeit verwiesen wird. Ebenso berührte die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom
  8. November 1997, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22 aus 1997,, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wurde, die vorliegende Frage der Zuständigkeit für die Gewährung der Jubiläumszuwendung nicht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0064 E
  9. März 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.