RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2003/12/0173 RechtssatzUnter dem Gesichtspunkt des behaupteten Eingriffes in Rechte des Beschwerdeführers als Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde durch die in Rede stehenden E-Mails (mit diesen wurde im Wesentlichen mitgeteilt bzw. verfügt, dass die nachgeordneten Personalämter mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2003 als Folge des Inkrafttretens des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, und des Außerkrafttretens der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung ihre Kompetenzen vollständig verloren hätten; das Beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt sei seither erste und zugleich einzige Instanz in Dienstrechtsverfahren, welche der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamte beträfe) kann dessen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dahingehend verstanden werden, dass er die dort enthaltenen Anordnungen deshalb bekämpften wollte, weil er der Auffassung war, dass hiedurch unzulässigerweise eine Änderung seiner dienstlichen Verwendung vorgenommen worden sei. Für das Vorliegen einer Verwendungsänderung könnte der Umstand sprechen, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung als approbationsbefugter Leiter einer nachgeordneten Dienststelle entzogen und ihm stattdessen die Verwendung als Leiter einer Organisationseinheit, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die vorbereitende Erledigung von Entscheidungsentwürfen in anhängigen (Alt-)Verfahren beschränkte, zugewiesen wurde. Wäre diese neue Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979 mit der bisherigen Verwendung nicht zumindest gleichwertig, so wäre sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher nur aus wichtigem dienstlichen Interesse (eine Organisationsänderung auf Grund einer Fehlinterpretation von Zuständigkeitsvorschriften - eine solche behauptet der Beschwerdeführer vorliegendenfalls - würde ein solches nicht begründen) und überdies nur mittels Bescheid zulässig gewesen (§ 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 2 und Abs. 7 erster Satz BDG 1979).Unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Eingriffes in Rechte des Beschwerdeführers als Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde durch die in Rede stehenden E-Mails (mit diesen wurde im Wesentlichen mitgeteilt bzw. verfügt, dass die nachgeordneten Personalämter mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2003 als Folge des Inkrafttretens des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, und des Außerkrafttretens der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung ihre Kompetenzen vollständig verloren hätten; das Beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt sei seither erste und zugleich einzige Instanz in Dienstrechtsverfahren, welche der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamte beträfe) kann dessen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dahingehend verstanden werden, dass er die dort enthaltenen Anordnungen deshalb bekämpften wollte, weil er der Auffassung war, dass hiedurch unzulässigerweise eine Änderung seiner dienstlichen Verwendung vorgenommen worden sei. Für das Vorliegen einer Verwendungsänderung könnte der Umstand sprechen, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung als approbationsbefugter Leiter einer nachgeordneten Dienststelle entzogen und ihm stattdessen die Verwendung als Leiter einer Organisationseinheit, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die vorbereitende Erledigung von Entscheidungsentwürfen in anhängigen (Alt-)Verfahren beschränkte, zugewiesen wurde. Wäre diese neue Verwendung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, BDG 1979 mit der bisherigen Verwendung nicht zumindest gleichwertig, so wäre sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher nur aus wichtigem dienstlichen Interesse (eine Organisationsänderung auf Grund einer Fehlinterpretation von Zuständigkeitsvorschriften - eine solche behauptet der Beschwerdeführer vorliegendenfalls - würde ein solches nicht begründen) und überdies nur mittels Bescheid zulässig gewesen (Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 7, erster Satz BDG 1979).