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{'item': '2003/12/0173'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2003/12/0173 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/17/0052 E 18. September 2000 RS 2 Hier ohne letzten Satz; hier mit dem Zusatz: Dies gilt auch für Verfahren, welche uno actu mit Erlassung des die Akteneinsicht versagenden Bescheides zum Abschluss gebracht wurden. StammrechtssatzDie in § 17 Abs 4 AVG gebrauchte Wendung bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist somit kein Bescheid. Vermeint eine Partei, dass ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen (Hinweis E 12.7.1950, 1499/49, VwSlg 1623 A/1950). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahren ist eine Verfahrensordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein. Diese zu § 17 Abs 4 AVG geprägte Judikatur ist auch auf die Akteneinsicht gemäß § 67 NÖ LAO anzuwenden, ordnet doch § 67 Abs 3 NÖ LAO gerade das ausdrücklich an, was § 17 Abs 4 AVG nach der hier wiedergegebenen herrschenden Auffassung bedeutet.Die in Paragraph 17, Absatz 4, AVG gebrauchte Wendung bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist somit kein Bescheid. Vermeint eine Partei, dass ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen (Hinweis E 12.7.1950, 1499/49, VwSlg 1623 A/1950). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahren ist eine Verfahrensordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein. Diese zu Paragraph 17, Absatz 4, AVG geprägte Judikatur ist auch auf die Akteneinsicht gemäß Paragraph 67, NÖ LAO anzuwenden, ordnet doch Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LAO gerade das ausdrücklich an, was Paragraph 17, Absatz 4, AVG nach der hier wiedergegebenen herrschenden Auffassung bedeutet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.