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{'item': '2003/12/0180'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2003 Geschäftszahl2003/12/0180 RechtssatzMit Urteil vom

  1. September 2003, Rs C-224/01 (Köbler gegen Republik Österreich), hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
  2. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dahin auszulegen sind, dass sie untersagen, eine besondere Dienstalterszulage, die nach der vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom
  3. Juni 1998, Zl. 98/12/0167, vertretenen Auslegung eine Treueprämie darstellt, nach Maßgabe einer Bestimmung wie des § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung von 1997 zu gewähren. Die nähere Begründung findet sich in den Randnummern (RNr) 70 ff, in denen zum einen darlegt wird, dass eine solche Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter zwei Gesichtspunkten behindern könne (RNr 72 ff), zum anderen näher ausgeführt wird, dass die besondere Dienstalterszulage nicht nur eine Honorierung der Treue des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bewirkt, sondern auch "zu einer Abschottung des Arbeitsmarktes für Universitätsprofessoren in Österreich" führt und "dem Wesen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer" widerspricht.Mit Urteil vom
  4. September 2003, Rs C-224/01 (Köbler gegen Republik Österreich), hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
  5. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dahin auszulegen sind, dass sie untersagen, eine besondere Dienstalterszulage, die nach der vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom
  6. Juni 1998, Zl. 98/12/0167, vertretenen Auslegung eine Treueprämie darstellt, nach Maßgabe einer Bestimmung wie des Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung von 1997 zu gewähren. Die nähere Begründung findet sich in den Randnummern (RNr) 70 ff, in denen zum einen darlegt wird, dass eine solche Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter zwei Gesichtspunkten behindern könne (RNr 72 ff), zum anderen näher ausgeführt wird, dass die besondere Dienstalterszulage nicht nur eine Honorierung der Treue des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bewirkt, sondern auch "zu einer Abschottung des Arbeitsmarktes für Universitätsprofessoren in Österreich" führt und "dem Wesen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer" widerspricht. Hier: Dies bedeutet, dass in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung § 50a Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung der
  7. GehG-Novelle so zu lesen ist, dass als Voraussetzung für den Anspruch auf die besondere Dienstalterszulage - neben dem vierjährigen Bezug der Dienstalterszulage nach § 50 GehG 1956 - eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor unter Einrechnung von Dienstzeiten in einer vergleichbaren Stellung an einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist. Dies gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ab
  8. Jänner 1995.Hier: Dies bedeutet, dass in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung Paragraph 50 a, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung der
  9. GehG-Novelle so zu lesen ist, dass als Voraussetzung für den Anspruch auf die besondere Dienstalterszulage - neben dem vierjährigen Bezug der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, GehG 1956 - eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor unter Einrechnung von Dienstzeiten in einer vergleichbaren Stellung an einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist. Dies gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ab
  10. Jänner
  11. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 99/12/0010 B
  12. Oktober 2001 Vorabentscheidungsverfahren: * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0224
  13. September 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.