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{'item': '2003/12/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2003/12/0185 RechtssatzDie Dienstbehörde hat den Beschwerdeführer vor Erlassung der angefochtenen Erledigung vom

  1. November 2001, mit welcher er auf die Planstelle eines Professors ernannt wurde, von seiner Verwendung als Schulleiter der HBLA nicht im Wege einer Personalmaßnahme abberufen und ihm auch keine neue Verwendung als Lehrer an dieser Schule zugewiesen. Bei der Erledigung vom
  2. November 2001 handelt es sich zweifelsfrei um einen Ernennungsbescheid im Sinne des § 5 BDG 1979, zumal in dieser Erledigung die Planstelle, der Amtstitel des Beschwerdeführers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung angeführt und ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 BDG 1979 Bezug genommen wird (gemäß § 10 DVG bedarf eine Ernennung weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung). Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation hatte jedenfalls erst die angefochtene Ernennung auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Planstelle eines Direktors und damit auch seine Verwendung als Leiter der HBLA verloren hat. Da der Beschwerdeführer aber, wie dargelegt, zuvor nicht von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen worden war und eine Zustimmung zu einer Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zurückgezogen hat, erweist sich die ohne Zustimmung des Beschwerdeführers vorgenommene Ernennung als rechtswidrig (vgl. dazu allgemein auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267).Die Dienstbehörde hat den Beschwerdeführer vor Erlassung der angefochtenen Erledigung vom
  4. November 2001, mit welcher er auf die Planstelle eines Professors ernannt wurde, von seiner Verwendung als Schulleiter der HBLA nicht im Wege einer Personalmaßnahme abberufen und ihm auch keine neue Verwendung als Lehrer an dieser Schule zugewiesen. Bei der Erledigung vom
  5. November 2001 handelt es sich zweifelsfrei um einen Ernennungsbescheid im Sinne des Paragraph 5, BDG 1979, zumal in dieser Erledigung die Planstelle, der Amtstitel des Beschwerdeführers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung angeführt und ausdrücklich auf die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 BDG 1979 Bezug genommen wird (gemäß Paragraph 10, DVG bedarf eine Ernennung weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung). Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation hatte jedenfalls erst die angefochtene Ernennung auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Planstelle eines Direktors und damit auch seine Verwendung als Leiter der HBLA verloren hat. Da der Beschwerdeführer aber, wie dargelegt, zuvor nicht von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen worden war und eine Zustimmung zu einer Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zurückgezogen hat, erweist sich die ohne Zustimmung des Beschwerdeführers vorgenommene Ernennung als rechtswidrig vergleiche dazu allgemein auch das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.