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{'item': '2003/12/0188'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2004 Geschäftszahl2003/12/0188 RechtssatzFehler in der Begründung des Ernennungsbescheides können einen Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG 1993 dann nicht begründen, wenn der Ernennungsbescheid (ungeachtet allfälliger solcher Fehler) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies ist wiederum in der Begründung des im Schadenersatzverfahren zu erlassenden Bescheides entsprechend darzustellen. Eine insoweit unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides könnte nur dann zu seiner Aufhebung führen, wenn ihre Mangelhaftigkeit den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder aber den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte hindert (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 157 zu § 60 AVG, wiedergegebene Judikatur). Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Feststellungsmangel setzte voraus, dass die als fehlend gerügte Feststellung für die rechtliche Beurteilung (hier: ob die Ernennungsentscheidung im Verständnis der vorstehenden Ausführungen zu beanstanden ist) überhaupt von Bedeutung ist.Fehler in der Begründung des Ernennungsbescheides können einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, BGBG 1993 dann nicht begründen, wenn der Ernennungsbescheid (ungeachtet allfälliger solcher Fehler) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies ist wiederum in der Begründung des im Schadenersatzverfahren zu erlassenden Bescheides entsprechend darzustellen. Eine insoweit unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides könnte nur dann zu seiner Aufhebung führen, wenn ihre Mangelhaftigkeit den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder aber den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte hindert vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 157 zu Paragraph 60, AVG, wiedergegebene Judikatur). Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Feststellungsmangel setzte voraus, dass die als fehlend gerügte Feststellung für die rechtliche Beurteilung (hier: ob die Ernennungsentscheidung im Verständnis der vorstehenden Ausführungen zu beanstanden ist) überhaupt von Bedeutung ist. (hier: den im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen, dass die seinerzeitige Ernennungsentscheidung nicht zu beanstanden sei, kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass das Vorliegen eines Anspruches nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG 1993 zu verneinen ist; nähere Ausführungen zur seinerzeitigen Ernennungsentscheidung im Erkenntnis)(hier: den im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen, dass die seinerzeitige Ernennungsentscheidung nicht zu beanstanden sei, kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass das Vorliegen eines Anspruches nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, BGBG 1993 zu verneinen ist; nähere Ausführungen zur seinerzeitigen Ernennungsentscheidung im Erkenntnis)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.